Liegt eine gewerbesteuerliche Organschaft vor, gilt die untergeordnete Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers, die sog. Betriebsstättenfiktion. Wie bei der Körperschaftsteuer kommt es auch bei der Gewerbesteuer zu einer Zurechnung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft beim Organträger.

Da auch für die Gewerbesteuer die zivil- und steuerrechtliche Selbstständigkeit der jeweiligen Gewerbebetriebe erhalten bleibt, erfolgt die Ermittlung der jeweiligen Gewerbeerträge ebenfalls getrennt. Beide Betriebe geben eine Gewerbesteuererklärung ab und erst das rechnerische Ergebnis – der Gewerbeertrag der Organgesellschaft – wird dem Organträger zugerechnet.

 
Wichtig

Keine gesonderte Feststellung

Anders als bei der Körperschaftsteuer gibt es bei der gewerbesteuerlichen Organschaft weiterhin kein Feststellungsverfahren. Die Höhe des Gewerbeertrags der Organgesellschaft wird auch ab Erhebungszeitraum 2014 weiterhin nur nachrichtlich mitgeteilt und letztlich nur als Teil des Gewerbesteuermessbescheids für den Organträger festgestellt.

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