Die Besteuerung der Organgesellschaft und des Organträgers erfolgen in formeller und verfahrensrechtlicher Hinsicht unabhängig voneinander. Insbesondere war dabei problematisch, dass der gegenüber einer Organgesellschaft erlassene Körperschaftsteuerbescheid in Bezug auf die Ermittlung und Zurechnung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens kein Grundlagenbescheid für das Besteuerungsverfahren des Organträgers dargestellt und damit keine Bindungswirkung entfaltet hatte.[1] Mangels Steuerbescheid gegenüber der Organgesellschaft musste der Bescheid des Organträgers angefochten werden, wenn eine abweichende Feststellung durch die Finanzverwaltung erfolgt war. Andererseits konnte eine mögliche Änderung der Einkommensermittlung ggf. beim Organträger verfahrensrechtlich nicht mehr in einen Änderungsbescheid einfließen.

Diese Praxisprobleme werden mit dem erstmals für Feststellungszeiträume, die nach dem 31.12.2013 beginnen, eingeführten Feststellungsverfahren beseitigt.[2] Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen, andere Besteuerungsgrundlagen und auch anrechenbare Steuern der Organgesellschaft werden gegenüber der Organgesellschaft und dem Organträger gesondert und einheitlich festgestellt. Damit kann erforderlichenfalls beim Organträger eine Änderung auf § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützt werden.

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