Entscheidungsstichwort (Thema)

Inkassoschreiben

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Formulierung im Schreiben eines Inkassodienstleisters "Inkassokosten, die Sie nach §§ ... BGB zu tragen haben", ist nicht zur Irreführung geeignet, weil der angesprochene Verkehr sie nicht als bindende Feststellung, sondern als eine im Rahmen der Rechtsverfolgung geäußerte Rechtsansicht versteht.

2. Die Anführung gesetzlicher Vorschriften aus dem BGB, dem RDGEG und dem VV RVG fasst der angesprochene Verkehrskreis ebenfalls nicht dahin auf, dass die Inkassokosten in jedem Fall in der geltend gemachten Höhe aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu erstatten sind.

3. Die Verwendung von Gesetzesabkürzungen und rechtstechnischen Formulierungen in einem Inkassoschreiben führt nicht ohne weiteres dahin, dass die Mindestinformationen gemäß § 11a Abs. 1, Ziff. 1 - 6 RDG nicht mehr in klarer und verständlicher Weise übermittelt werden.

 

Normenkette

RDG § 11 Abs. 1 a; UWG §§ 3a, 5

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 94/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.12.2019 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 94/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG anerkannte Kläger nimmt die Beklagte, ein gemäß § 10 RDG registriertes Inkassounternehmen, auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Formulierungen in Schreiben der Beklagten, mit denen diese gegenüber Schuldnern die Forderung nach Erstattung von Inkassokosten der Gläubiger begründet.

Im Verfahren 31 O 92/16 LG Köln = 6 U 98/17 OLG Köln ist der Beklagten die Formulierung

"Kosten unserer Tätigkeit nach § 4 Abs. 5 RDGEG, die im Rahmen des Verzugsschadens gemäß §§ 280, 286 BGB geltend gemacht werden: a) 1, 3 Geschäftsgebühr gem. § 4 Abs. 5 RDGEG iVm. Nr. 2300 VV RVG...")

nach §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. § 11a Abs. 1 Nr. 5 RDG untersagt worden

Die Beklagte verwendet nunmehr folgende Formulierungen:

"Inkassokosten gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger, die Sie nach §§ 280, 286 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu erstatten haben, unter Beachtung der Begrenzung nach § 4 Abs. 5 RDGEG: a) Erstattung der vertraglich mit dem Gläubiger vereinbarten 0,3 Geschäftsgebühr analog Nr. 2300 VV RVG ..."

bzw.

"Inkassokosten gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger, die Sie aufgrund unerlaubter Handlung nach den §§ 823 ff. BGB zu erstatten haben, unter Beachtung der Begrenzung nach § 4 Abs. 5 RDGEG: a) Erstattung der vertraglich mit dem Gläubiger vereinbarten 0,3 Geschäftsgebühr analog Nr. 2300 VV RVG ..."

Der Kläger erachtet auch diese Formulierungen als unlauter. Sie seien irreführend, § 5 UWG, und verstießen gegen das Transparenzgebot des § 11a Abs. 1 Nr. 5 RDG.

Der Kläger hat vorgetragen, eine Irreführung ergebe sich zum einen daraus, dass die in den Schreiben enthaltene Wendung: "Inkassokosten, die Sie nach §§ 280, 286 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzugs [...]" bzw. "[...] aufgrund unerlaubter Handlung nach den §§ 823 ff. BGB zu erstatten haben" in einer Absolutheit formuliert sei, die beim Empfänger den Eindruck erwecke, dass die Inkassokosten in der konkreten Höhe aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift in jedem Fall zu erstatten seien. Dies sei jedoch nicht zutreffend, weil Fälle denkbar seien, in denen der Schuldner den Verzug nicht zu vertreten habe. Hinsichtlich der deliktischen Haftung sei zu berücksichtigen, dass es zumindest gegenüber Minderjährigen an der erforderlichen Fahrlässigkeit fehlen könne. Zum anderen sei die Formulierung jedenfalls in ihrer Gesamtheit irreführend, weil der Verbraucher mit einer Vielzahl von Hinweisen auf unterschiedliche Gesetze konfrontiert werde und hierdurch der Eindruck entstehe, dass die Berechnung der Inkassokosten im Detail gesetzlich geregelt sei. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der Verwendung von Begrifflichkeiten wie "Geschäftsgebühr" und "Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale". Der aufklärende Hinweis auf die vertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger sei nicht ausreichend, um aus der Irreführung herauszuleiten. Aus diesen Gründen verstoße die Ausgestaltung der Forderungsschreiben auch gegen die Transparenzvorgaben nach § 11a Abs. 1 Nr. 5 RDG.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

in Forderungsschreiben zur erstmaligen und außergerichtlichen Geltendmachung einer nicht titulierten Forderung zur Geltendmachung der Inkassokosten

a. die Formulierung

"Inkassokosten gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger, die Sie nach §§ 280, 286 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu erstatten haben, unter Beachtung der Begrenzung nach § 4 Abs. 5 RDGEG:

Erstattung der vertraglich mit dem Gläubiger vereinbarten ... Geschäftsgebühr analog Nr. 2300 VV RVG aus ... EUR

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