Rz. 64

Die Vorschrift des § 328 HGB regelt, in welcher Form und mit welchem Inhalt die nach § 325 HGB offenzulegenden Unterlagen der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sind. Darüber hinaus ist die Vorschrift auch bei sonstigen Veröffentlichungen und Vervielfältigungen der Unterlagen anzuwenden. § 328 HGB regelt somit neben den Fällen der sog. Pflichtpublizität auch die sog. freiwillige Publizität.

Dabei werden folgende Begriffe verwendet:[1]

  • Mit dem Begriff Offenlegung werden die Fälle erfasst, in denen die gesetzlichen Publizitätsvorschriften gem. § 325 HGB und § 9 PublG erfüllt werden müssen.
  • Unter dem Begriff Veröffentlichung ist die Bekanntgabe an die Öffentlichkeit, also einen unbegrenzten Personenkreis, zu verstehen. Die Informationsinhalte können hierbei deckungsgleich mit den Inhalten der Offenlegung sein; sie können aber auch größere oder geringere Informationen enthalten.
  • Dagegen stellen Vervielfältigungen das Instrument dar, mit dessen Hilfe die einzelnen Informationsadressaten erreicht werden sollen. Hier kommen neben den traditionellen Schriftmedien, z. B. Druck, Fotokopie, Abschrift, auch die elektronischen Medien, z. B. Bild- oder Datenträger, Mikrofilm, Zugänglichmachung in Datenbanken, in Betracht. Die Veröffentlichungen können auf gesetzlichen bzw. gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen beruhen oder vollkommen freiwillig sein, z. B. Geschäftsbericht.
[1] Vgl. dazu Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 2000, § 328 HGB Rz. 14 f.; Grottel, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 2022, § 328 HGB Rz. 1 ff.

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