Rz. 60

Nach § 114 Abs. 1 WpHG hat ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und spätestens 4 Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, wenn es nicht nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der in § 114 Abs. 2 WpHG genannten Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet ist. Außerdem muss jedes Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, nach § 114 Abs. 1 WpHG spätestens 4 Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres und vor dem Zeitpunkt, zu dem die in § 114 Abs. 2 WpHG genannten Rechnungslegungsunterlagen erstmals der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, eine Bekanntmachung darüber veröffentlichen, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse diese Rechnungslegungsunterlagen zusätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich sind.

 

Rz. 61

Nach § 114 Abs. 2 WpHG hat der Jahresfinanzbericht mindestens zu enthalten:

Nach § 115 Abs. 1 WpHG besteht darüber hinaus die Pflicht, einen Halbjahresfinanzbericht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen. Der Halbjahresfinanzbericht hat neben einem verkürzten Abschluss einen Zwischenlagebericht und ebenfalls den "Bilanzeid" zu enthalten (§ 115 Abs. 2 WpHG).

Gemäß § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB hat eine Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WpHG) Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WpHG) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a HGB ist, offenzulegen: Die in § 328 Abs. 1 Satz 1 HGB bezeichneten Unterlagen in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach Maßgabe des Art. 3 Delegierte Verordnung (EU) 2019/815[1] und den Konzernabschluss mit Auszeichnungen nach Maßgabe der Art. 4 und 6 Delegierten Verordnung (EU) 2019/815.[2]

Gemäß § 115 Abs. 5 Satz 1 WpHG kann der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen werden.[3]

 

Rz. 62

Mit dem sog. Bilanzeid haben nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die Inlandsemittent i. S. d. § 2 Abs. 7 WpHG und keine Kapitalanlagegesellschaft i. S. d. § 327a HGB ist, beim Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss schriftlich zu versichern, dass der Abschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild i. S. d. § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB vermittelt oder der Anhang Angaben nach § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB enthält. In Bezug auf den Lagebericht bzw. Konzernlagebericht ist nach § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB zu versichern, dass dieser den Geschäftsverlauf und die Lage der Kapitalgesellschaft bzw. des Konzerns nach bestem Wissen so darstellt, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und dass die wesentlichen Chancen und Risiken i. S. d. § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB beschrieben sind. Beide "Eide" können auch zu einer Formel zusammengefasst werden; sie sind nicht Bestandteil von Jahresabschluss oder Lagebericht und daher als gesondert(e) Dokument(e) an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln.

 

Rz. 63

Die mit Vorsatz erfolgte nicht richtige Abgabe des Bilanzeids wird nach § 331 Nr. 3a HGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Dagegen ist die Nichtabgabe gem. § 120 Abs. 2 Nr. 15 WpHG lediglich eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat.

[1] ABl. L 143 v. 29.5.2019, S. 1; L 145 v. 4.6.2019, S. 85.
[2] S. XBRL, Rz. 1 ff.

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