Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.6.2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 80) – Digitalisierungsrichtlinie.

Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) tritt am 1.8.2022 bundesweit in Kraft. Mit dem DiRUG werden die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1151 in deutsches Recht umgesetzt. Hintergrund dieser Richtlinie ist die Vereinheitlichung, Effizienzsteigerung und der Ausbau der digitalen Datenübermittlung im europäischen Wirtschaftsraum.

Folgende Neuerungen sollten offenlegungspflichtige Unternehmen beachten:

8.1 Änderung des Offenlegungsmediums

Zukünftig müssen die Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte nicht mehr an den Bundesanzeiger, sondern dem Unternehmensregister übermittelt werden. Für Geschäftsjahre bis 2021, unabhängig wann die Übermittlung erfolgt, ist weiterhin der Bundesanzeiger zuständig.

Für Unternehmen, die ihre offenlegungspflichtigen Unterlagen übermitteln, ist das Unternehmensregister zuständig. Das Unternehmensregister wird auch weiterhin beim Bundesanzeiger Verlag geführt. Hier werden dann – wie bisher – die Abschlüsse auf Vollzähligkeit und Fristeinhaltung geprüft.[1]

Wie der Bundesanzeiger auf seiner Homepage publiziert, wird für eine reibungslose Umstellung die Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) der neuen Rechtslage angepasst. So können Unternehmen wie gewohnt auf einer einzigen Plattform all ihren Offenlegungspflichten – ob im Unternehmensregister oder im Bundesanzeiger – komfortabel nachkommen. Um das zu gewährleisten, bleiben sowohl der Betreiber des Bundesanzeigers als auch die des Unternehmensregisters führende Stelle unverändert die Bundesanzeiger Verlag GmbH mit Sitz in Köln.

8.2 Übermittlungsformat

Das amtliche Übermittlungsformat für die Offenlegung nach DiRUG ist das XML-Format. Dieses Format ist bekannt und wird von Buchhaltungslösungen wie DATEV oder ergänzenden Online-Anwendungen wie z. B. eBilanz-Online (www.ebilanz-online.de) bereits abgedeckt. Eine Einreichung in anderen Formaten (z. B. Word, PDF, Excel) bleibt über die Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) weiterhin möglich. Die Unterlagen werden dann vom Bundesanzeiger Verlag in das Einreichungsformat XML konvertiert.

8.3 Elektronische Identifikation wird Pflicht

Jeder Übermittler von Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichten muss sich einmalig elektronisch identifizieren. Dies betrifft jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister vornehmen möchte.

 
Wichtig

Ohne Identifikation keine Offenlegung

Ohne Identifikation der Person, die die Daten übermittelt, kann ab Inkrafttreten des DiRUG (ab 1.8.2022 für Geschäftsjahre, die in 2022 beginnen) kein Jahresabschluss mehr offengelegt werden.

Zur Identifikation als Übermittlungsberechtigter stellt die Bundesanzeiger Verlag GmbH auf ihrer Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) 3 Identifikationsverfahren zur Verfügung:

  • Ein automatisches videogestütztes Identifizierungsverfahren, d. h. automatisierte Identitätsprüfung mithilfe von KI-Technologie. Voraussetzung hierfür ist ein internetfähiges Gerät mit Kamera und ein gültiges Ausweisdokument (bspw. Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel).
  • Ein begleitetes videogestütztes Identifizierungsverfahren, d. h. Identifizierung per Videotelefonie. Voraussetzung hierfür ist ein internetfähiges Gerät mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher und ein gültiges Ausweisdokument (bspw. Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel).
  • Ein eID (elektronischer Identitätsnachweis, bspw. Personalausweis)., d. h. eID-Karte oder elektronischer Personalausweis bzw. Aufenthaltstitel mit aktivierter Online-Ausweisfunktion. Voraussetzung hierfür ist ein internetfähiges Smartphone mit NFC-Schnittstelle, eine eID-Karte oder ein elektronischer Personalausweis bzw. Aufenthaltstitel mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und eine Online-PIN für das Ausweisdokument.

Die ersten beiden Verfahren können entweder über einen Web-Browser oder per BAnz-ID-App durchgeführt werden, das dritte Verfahren per BAnz-ID-App oder AusweisApp.

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