Das Bundesamt für Justiz, eine neue Behörde, ist zuständig bei pflichtwidriger Unterlassung der rechtzeitigen Offenlegung von Jahresabschlüssen und anderen Rechnungslegungsunterlagen. Das Amt leitet ein Ordnungsgeldverfahren ein und führt dies bis zum Abschluss durch.[1]

12.1 Prüfung und ggf. Unterrichtung des Bundesamts für Justiz

Die zentrale Plattform für amtliche Verkündungen und Bekanntmachungen prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollständig eingereicht wurden.[1] Wenn nicht, wird das Bundesamt für Justiz unterrichtet.

12.2 Androhung von Ordnungsgeld

Werden keine Unterlagen eingereicht, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein.[1] Das Ordnungsgeldverfahren kann gegen

  • die offenlegungspflichtige Gesellschaft selbst wie auch
  • Organmitglieder, welche die Offenlegungspflicht verletzt haben, z. B. gegen die Geschäftsführer einer GmbH,

durchgeführt werden.

Dies beginnt mit der Aufforderung, innerhalb einer Nachfrist von 6 Wochen den gesetzlichen Einreichungs- und Veröffentlichungspflichten nachzukommen. Alternativ kann der Kaufmann Einspruch einlegen und so sein Unterlassen darstellen und rechtfertigen.

Zuerst wird ein Ordnungsgeld angedroht. Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens auferlegt.

12.3 Festsetzung des Ordnungsgelds

Erfolgt die Offenlegung beim Bundesanzeiger nicht innerhalb der Frist von 6 Wochen, wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Dieses beträgt mindestens 2.500 EUR und kann bis zu 25.000 EUR betragen. Das Verfahren ist damit noch nicht abgeschlossen.

Zugleich droht das Bundesamt für Justiz ein neues Ordnungsgeld an, falls die Offenlegung unterlassen wird. Die erneute Ordnungsgeldandrohung (inkl. Verfahrenskosten) und erneute Ordnungsgeldfestsetzung kann so lange wiederholt werden, bis die Offenlegung erfüllt ist oder Gründe für eine Unterlassung genannt werden.

Sofern das festgesetzte Ordnungsgeld oder die Verfahrenskosten nicht gezahlt werden, treibt die Vollstreckungsstelle diese Forderung bei.

12.4 Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften wird es richtig teuer

Ist die Kapitalgesellschaft jedoch kapitalmarktorientiert[1] oder Emittent von Vermögensanlagen[2], beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:

  1. 10 Mio. EUR,
  2. 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft in der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder
  3. das 2-fache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.

Wird das Ordnungsgeld einem Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans der Kapitalgesellschaft angedroht, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:

  1. 2 Mio. EUR oder
  2. das 2-fache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
 
Wichtig

Umgehen der Kosten ist nicht möglich

Selbst wenn die Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist erfolgt, müssen die auferlegten Kosten immer gezahlt werden.

12.5 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist möglich

War eine Kapitalgesellschaft unverschuldet gehindert, innerhalb der 6-Wochenfrist Einspruch gegen die Androhung einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, muss das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.[1]

 
Wichtig

Die Schuld des Vertreters geht über

Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Kapitalgesellschaft zuzurechnen.

Der schriftliche Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. In diesem Fall wird das Ordnungsgeld nicht festgesetzt.[2] Die Tatsachen, für den Antrag auf Widereinsetzung müssen glaubhaft gemacht werden. Die versäumte Handlung ist spätestens 6 Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der 6-Wochenfrist weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden.

12.6 Besonderheiten im Ordnungsgeldverfahren für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften

Das Bundesamt für Justiz leitet auch gegen kleine und Kleinstkapitalgesellschaften Ordnungsgeldverfahren ein, wenn diese ihre Jahresabschlussunterlagen nicht rechtzeitig offenlegen. Auch hier wird zuerst nur angedroht.

Liegen nach der 6-wöchigen Frist keine Unterlagen vor, wird das Ordnungsgeld festgesetzt. Das Ordnungsgeld beträgt normalerweise 2.500 EUR bis 25.000 EUR, wobei der Mindestbetrag bei 2.500 EUR liegt.

Der Mindestbetrag wird aber für

  • Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 EUR und für
  • kleine Kapitalgesellschaften auf 1.000 EUR.

gesenkt.[1]

 
Hinweis

Ohne Offenlegung sind die erhöhten Beträge fällig

Die Absenkung gilt nur für Kapitalgesellschaften, die ihre Verpflichtung erfüllt haben, auch wenn sie verspätet erfolgte. Werden keine Daten offengelegt, muss die Kleinstkapitalgesellschaft und die kleine Kapitalgesellschaft die erhöhten Beträge zahlen.

 
Achtung

Offenlegung: Ordnungsgeldverfahren werden später eingeleitet

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