Beim teilweise entgeltlich bestellten Nießbrauch erzielt der Eigentümer nur zum Teil Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er kann dementsprechend AfA und Aufwendungen für das belastete Grundstück nur insoweit nicht abziehen als der Nießbrauch unentgeltlich bestellt worden ist.[1]
Zur Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs s. Abschnitt 3.1.
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