Beim entgeltlich bestellten Nießbrauch ist das für die Bestellung des Nießbrauchs gezahlte Entgelt beim Eigentümer grundsätzlich im Jahr des Zuflusses als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.[2] Dabei ist es unerheblich, ob der Nießbraucher aus der Vermietung des Grundstücks Einkünfte erzielt oder nicht.

 
Praxis-Tipp

Verteilung der Einnahmen möglich

Bei einer nach dem 31.12.2003 geleisteten Vorausleistung des Entgelts durch den Nießbraucher für mehr als 5 Jahre kann der Eigentümer die Einnahmen auf den Zeitraum verteilen, für den die Zahlung geleistet wird.[3] Insoweit korrespondiert die steuerliche Behandlung grundsätzlich mit der steuerlichen Behandlung der Zahlungen des Nießbrauchers; der wesentliche Unterschied besteht darin, dass auf Seiten des Zahlungsempfängers ein Wahlrecht zwischen der Verteilung und der Zuflussbesteuerung besteht ("kann … verteilen"), während der Zahlende zwingend eine Verteilung des Aufwands vornehmen muss.[4]

Da der Eigentümer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, ist er zur Vornahme der AfA berechtigt. Des Weiteren darf er die von ihm aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder bei deren Fehlen die aufgrund der gesetzlichen Lastenverteilung[5] getragenen Aufwendungen für das belastete Grundstück abziehen.[6]

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