Ob ein Zuwendungsnießbrauch (bzw. ein zugewendetes dingliches Wohnrecht oder ein zugewendetes obligatorisches Nutzungsrecht) entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich bestellt worden ist, ist nach folgenden Kriterien zu beurteilen[1]:

  • Ein Zuwendungsnießbrauch ist als entgeltlich bestellt anzusehen, wenn der Wert des Nießbrauchs und der Wert der Gegenleistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind. Beim Vergleich von Leistung und Gegenleistung sind die von den Vertragsparteien jeweils insgesamt zu erbringenden Leistungen gegenüberzustellen. Während bei fremden Dritten regelmäßig ohne nähere Prüfung davon auszugehen ist, dass der Wert des Nießbrauchs und der Wert der Gegenleistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgewogen sind, ist bei Personen, die durch verwandtschaftliche oder sonstige enge Beziehungen miteinander verbunden sind, ggf. eine nähere Prüfung anzustellen.
  • Sind der Wert des Nießbrauchs und der Gegenleistung nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgewogen, ist von einem teilweise entgeltlich bestellten Nießbrauch auszugehen. Der Vorgang ist daher in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Für die Aufteilung ist das Verhältnis des Entgelts zu dem Kapitalwert des Nießbrauchs maßgebend.
  • Ist der Wert der Gegenleistung im Verhältnis zum Wert des Nießbrauchs so bemessen, dass bei Zugrundelegung einer zwischen Fremden üblichen Gestaltung nicht mehr von einer Gegenleistung ausgegangen werden kann, liegt ein unentgeltlich bestellter Nießbrauch vor. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als 10 % des Werts des Nießbrauchs beträgt.

Beim zugewendeten dinglichen Wohnrecht und beim zugewendeten obligatorischen Nutzungsrecht sind diese Abgrenzungsmerkmale entsprechend anzuwenden.[2]

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