Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Die steuerrechtlichen Konsequenzen von entgeltlichem, teilweise entgeltlichem und unentgeltlichem Nießbrauch sind sehr unterschiedlich, sodass der Abgrenzung ein erhebliches Gewicht zukommt.
Ein Nießbrauch, der vom Eigentümer für den Berechtigten bestellt ist (Zuwendungsnießbrauch), ist als entgeltlich bestellt anzusehen, wenn der Wert des Nießbrauchs und der Wert der Gegenleistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind. Beim Vergleich von Leistung und Gegenleistung sind die von den Vertragsparteien jeweils insgesamt zu erbringenden Leistungen gegenüberzustellen.
Ist zwischen Personen, die nicht durch verwandtschaftliche oder sonstige enge Beziehungen miteinander verbunden sind, ein Nießbrauch gegen Entgelt vereinbart worden, ist davon auszugehen, dass der Wert des Nießbrauchs und der Wert der Gegenleistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abgewogen sind und somit ein entgeltlicher Nießbrauch vorliegt. Dies ist nur dann nicht anzunehmen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein krasses Missverhältnis besteht. Wann ein krasses Missverhältnis vorliegt, hat die Finanzverwaltung nicht näher erläutert.
Da der Nutzungsberechtigte einem Mieter gleichsteht, sollten hier für Abgrenzungsfragen die Grenzen des § 21 Abs. 2 EStG herangezogen werden. Demnach kann ein krasses Missverhältnis und somit eine wirtschaftliche Unausgewogenheit vorliegen, wenn der Wert der Gegenleistung weniger als 66 % des Werts des Nießbrauchs ausmacht. Stehen sich also Leistung und Gegenleistung gleichwertig gegenüber bzw. beträgt der Wert der Gegenleistung mindestens 66 %, kann von einem vollentgeltlichen Nutzungsrecht ausgegangen werden. Diese Regelung ist gleichermaßen bei Nutzungsüberlassungen unter fremden Dritten wie auch nahen Angehörigen anzuwenden.
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