rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechsel von der Ist- zur Sollversteuerung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist für jeden Besteuerungszeitraum gesondert zu prüfen, sie hat keine Auswirkung auf das Folgejahr.
  2. Für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist ein Antrag notwendig, aufgrund dessen das FA nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, ob es die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten erstmals oder nach einem Wechsel von der Soll- zur Istversteuerung gestattet.
  3. Die Entscheidung wird durch formlosen VA getroffen.
  4. Der Unternehmer kann rückwirkend von der Ist- zur Sollversteuerung zurückkehren.
 

Normenkette

UStG § 20 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2006

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob der Kläger für das Streitjahre 2006 seine Umsätze nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten versteuert und welche Konsequenzen ein nachträglicher Verzicht auf die Gestattung der Berechnung nach vereinnahmten Entgelten hat.

Der Kläger meldete bei der Gemeinde R ein Gewerbe „Sanitär- und Heizungsbau” zum 4. Mai 2005 an. In dem beim Beklagten eingereichten Betriebseröffnungsfragebogen beantragte er die Istversteuerung gem. § 20 UStG. Außerdem erklärte er, dass seine Umsätze mit voraussichtlich 17.000,- € nicht die Grenze für die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung überschreiten würden. Der Beklagte hat auf dem Vordruck den Abschnitt betreffend die Istversteuerung mit dem Vermerk „Kleinunternehmer” durchgestrichen.

Tatsächlich hat der Kläger in 2005 Nettoerlöse in Höhe von 43.002,- € vereinnahmt. Für weitere in 2005 erbrachte Leistungen hat der Kläger die Entgelte erst in 2006 vereinnahmt, und zwar in Höhe von 12.472,- € (netto). Die unentgeltlichen Wertabgaben des Jahres 2005 betragen 1.498,- €.

Aus Umsätzen des Streitjahres 2006 hat der Kläger in diesem Jahr 62.554,- € netto vereinnahmt; weitere 4.168,38 € netto hat er in 2007 vereinnahmt. Die unentgeltlichen Wertabgaben des Jahres 2006 betragen 1.096,- €.

Der Kläger reichte eine Umsatzsteuererklärung für 2005 ein, in der er lediglich die Zeilen zur Besteuerung der Kleinunternehmer ausfüllte. Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung zu.

Am 21. Dezember 2007 reichte der Kläger seine Umsatzsteuererklärung für 2006 ein. Als steuerpflichtige Umsätze sind darin die in 2006 vereinbarten und gleichzeitig vereinnahmten Entgelte angegeben, nicht aber die in 2006 vereinnahmten Entgelte für in 2005 ausgeführte Umsätze sowie ebenfalls nicht die erst in 2007 vereinnahmten Entgelte für Umsätze des Jahres 2006. Die in 2006 vereinnahmten Entgelte aus im Jahre 2005 ausgeführten Umsätzen hat der Kläger im Abschnitt des Erklärungsvordrucks zur Kleinunternehmerbesteuerung aufgeführt. Auch dieser Erklärung stimmte der Beklagte zunächst zu.

Im Zeitraum vom 30. Juni bis zum 16. Oktober 2008 fand beim Kläger eine Außenprüfung statt. Der Prüfer stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass der Kläger nicht unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG fallen würde, weil der in dem Betriebseröffnungsfragebogen angegebene voraussichtliche Umsatz in 2005 von 17.000,- € für den Zeitraum ab Betriebseröffnung auf das Kalenderjahr hochgerechnet die maßgebliche Grenze von 17.500,- € übersteigen würde. Die Erlöse aus 2005, die in 2006 vereinnahmt wurden, ordnete er dem Besteuerungszeitraum 2006 zu. Der die Umsatzsteuer betreffende Abschnitt im Betriebsprüfungsbericht ist mit dem Klammerzusatz „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten” versehen. In der Umsatzsteuerakte findet sich ein handschriftlicher Vermerk vom 27. Oktober 2008 mit folgendem Inhalt: „USt – bitte „Ist"-Besteuerung ab 1.5.2005 = GID setzen.”

Mit Datum vom 6. November 2009 erließ der Beklagte gem. § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2008, in denen er die Besteuerungsgrundlagen entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung berücksichtigte. Die Zahlenwerte entsprechen einer Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten.

Das anschließende Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Der Beklagte hat im Rahmen der Einspruchsentscheidung seine Argumentation umgestellt; er begründete die Nichtanwendung der Kleinunternehmerregelung nunmehr damit, dass bei einer objektivierten Prognose der im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich zu erzielenden Umsätze von einer Überschreitung der Umsatzgrenze auszugehen sei. Auf die Frage der Art der Berechnung der Steuer ist der Beklagte in der Einspruchsentscheidung nicht eingegangen.

Der Kläger erklärte im Klageverfahren zunächst, er habe niemals einen Antrag auf Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gestellt. Nach Hinweis des Gerichts darauf, dass ein solcher Antrag im Rahmen des Betriebseröffnungsfragebogens gestellt wurde, hat der Kläger diesen Antrag im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 17. Dezember 2010 zurückgenommen. Der Kläger räumt zudem ein, dass bei Anwendung der Soll-Versteuerung die in 2007 vereinnahmten Entgelte aus Umsätzen des Jahres 2006 erfasst werden müssten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Umsatzst...

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