vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Betriebsstätte ohne Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten – zum Verhältnis von Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren nach §§ 185 bis 190 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der Betriebsstätte nach § 12 AO.
  2. Lediglich vermietete oder verpachtete Gebäude/Gebäudeteile begründen keine Betriebsstätte. Auch die üblichen mit der Pachtzinsvereinnahmung und mit der Erhaltung der Pachtobjekte verbundenen Verwaltungsarbeiten reichen für die Annahme einer Betriebsstätte am Ort des Pachtobjekts nicht aus. Gleiches gilt, soweit sich der Verpächter ein Recht zum Betreten der Pachträume zur Prüfung von Geschäftsvorfällen oder eine Kontrolle des gesamten Betriebsablaufs vorbehalten hat.
  3. Zum Verhältnis von Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren.
  4. Die Entscheidung des FA im Verwaltungsverfahren, GewSt-Messbeträge zu zerlegen, kann gleichzeitig als Ablehnung auf Zuteilung eines entsprechenden GewSt-Messbetrags gewertet werden.
 

Normenkette

AO §§ 12, 189-190; GewStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 28

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die für die Streitjahre festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge nach den §§ 28 ff. des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), §§ 185 ff. der Abgabenordnung (AO) zu zerlegen sind.

Der Kläger ist Inhaber des Gewerbebetriebs „X. Y.”, dessen Gegenstand die Beratung für grafische Gewerbe ist. Der Betriebssitz befindet sich ebenso wie die private Wohnanschrift des Klägers in xxxxx B., xxx. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Gewerbebetrieb ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist. Das Anlagevermögen des Gewerbebetriebs (Grundstücke, Gebäude, Betriebsausstattung) war und ist an die D.C. GmbH in H. vermietet. Der Kläger ermittelt den Gewinn für den Gewerbebetrieb durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG); dabei legt er ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres zugrunde. Der Kläger beschäftigt im Rahmen dieses Gewerbebetriebs kein Personal.

Der Kläger reichte beim Beklagten die Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre am xx. xx 2000 (für 1998), am xx. xx 2001 (für 1999), am xx. xx 2002 (für 2000), am xx. xx 2003 (für 2001) sowie am xx. xx 2004 (für 2002) ein. Dabei gab er jeweils als einzige Betriebsstätte und Anschrift der Geschäftsleitung die o. g. Anschrift in B. an.

Der Beklagte folgte den Angaben in den Gewerbesteuererklärungen und setzte die Gewerbesteuermessbeträge durch Bescheide vom xx. xx 2000 (für 1998), vom xx. xx 2001 (für 1999), vom xx. xx 2002 (für 2000), vom xx. xx 2003 (für 2001) sowie vom xx. xx 2004 (für 2002), jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung, gegenüber dem Kläger fest.

In der Zeit vom xx. xx 2004 bis xx. xx 2005 führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung S. bei dem Kläger eine Außenprüfung durch, die u. a. die Gewerbesteuer der Streitjahre umfasste. Im Rahmen dieser Außenprüfung stellte der mit der Prüfung beauftragte Betriebsprüfer fest, dass der Kläger die Verwaltungsarbeiten für den Gewerbebetrieb von Personal der D.M. GmbH erledigen ließ, ohne dass eine Kostenverrechnung erfolgte. Diese Gesellschaft hat ihren Sitz in xxxxx L., xxx. Der Kläger war und ist Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH. Der Außenprüfer stellte des weiteren fest, dass die GmbH im Jahr 2002 in Erledigung der Verwaltungstätigkeiten für die „X. Y.” 595 Buchungssätze zu 51 Sachkonten bei einem Wert des Anlagevermögens von 1.078.579 EUR erledigt hatte. Der Betriebsprüfer kam aufgrund dessen zu der Ansicht, dass die Gewerbesteuermessbeträge auf die Gemeinden L. und B. zu zerlegen seien. Dieser Zerlegung legte der Betriebsprüfer ein Aufteilungsverhältnis von 10 v. H. für die Gemeinde B. und in Höhe von 90 v. H. für die Gemeinde L. zugrunde, das er im Wege der Schätzung ermittelte. Wegen der Einzelheiten dieser Feststellung wird auf die Tz. 15 des geänderten Berichts über die Außenprüfung vom 20. April 2005 Bezug genommen (Blatt 122 und 123 der Bp-Arbeitsakte zu AB-Nr. 819/7/04 Gew).

Der Beklagte folgte den Feststellungen der Außenprüfung und setzte die Gewerbesteuermessbeträge, jeweils durch Bescheide vom xx. xx 2005, geändert fest. Ebenfalls jeweils mit Datum vom xx. xx 2005 erließ der Beklagte für die Streitjahre entsprechende Bescheide über die Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge.

Gegen letztere Bescheide legte der Kläger form- und fristgerecht Einsprüche ein. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme zum Betriebsprüfungsbericht vom 25. April 2005 trug er zur Begründung der Einsprüche vor:

Auf die Tätigkeit der Arbeitnehmer der D.M. GmbH für die „X. Y.” komme es nicht an. Diese seien bei dieser GmbH angestellt und würden auch zu mehr als 90 v. H. ihres Arbeitsumfangs für die GmbH tätig. Dem entsprechend scheide eine Zerlegung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne aus und entscheidend sei allein das fiktive Geschäftsführerentgelt in Höhe von 50.000 DM/25.000 EUR. In diesem Zusammenhang ...

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