Entscheidungsstichwort (Thema)

„Ergänzung der Rechtsbehelfsbelehrung” in Änderungsbescheiden während des Klageverfahrens genügt den Anforderungen des § 68 Satz 3 FGO

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die übliche „Ergänzung zur Rechtsbehelfsbelehrung” in Änderungsbescheiden genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 68 Satz 3 FGO. Das gilt auch deshalb, weil durch die gesperrte Überschrift die „Ergänzung zur Rechtsbehelfsbelehrung” gegenüber dem übrigen Text besonders hervorgehoben wird.
  2. Die „Ergänzung zur Rechtsbehelfsbelehrung” ist Teil der Rechtsbehelfsbelehrung.
  3. Nimmt ein Empfänger eines Änderungsbescheides diesen bis zum Ende zur Kenntnis, kann er die „Ergänzung zur Rechtsbehelfsbelehrung” nicht übersehen.
 

Normenkette

FGO § 68 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.01.2003; Aktenzeichen XI R 84/00)

 

Tatbestand

...

In dem ursprünglich mit der Klage angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1995 hatte der Beklagte negative Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung und die Verluste der Klägerin als selbständige Rechtsanwälte nicht anerkannt.

Während des Klageverfahrens erteilte der Beklagte einen Änderungsbescheid 1995 und erkannte die Verluste der Kläger aus Vermietung und Verpachtung an.

Der Änderungsbescheid 1995 umfasst drei Seiten.

Auf der Rückseite jeder Seite ist die übliche Rechtsbehelfsbelehrung jeweils gleichen Inhalts abgedruckt.

Auf Seite 1, 2 und Seite 3 oben des Einkommensteuerbescheids sind die Festsetzung und Abrechnung der Einkommensteuer sowie die Besteuerungsgrundlagen abgedruckt.

Es folgen auf Seite 3 Ziffer 1 bis 4 der Erläuterungen und danach auf Seite 3 unten — gesperrt gedruckt — eine Überschrift: „Ergänzung zur Rechtsbehelfsbelehrung”.

Der Text lautet: „Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids beim Finanzgericht beantragen (§ 68 der Finanzgerichtsordnung), diesen Bescheid zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens zu machen; ein Einspruch erübrigt sich dann. Wird weder Einspruch eingelegt noch der Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung gestellt, wird mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ihre Klage unzulässig.”

...

Der Einkommensteuer-Änderungsbescheid ist gerichtet an den Prozessbevollmächtigten.

Der Antrag, den Änderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens nach § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) zu machen, wurde unstreitig nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Einkommensteuer-Änderungsbescheids gestellt.

Die Kläger sind der Auffassung, der Antrag nach § 68 FGO sei rechtzeitig gestellt, da wegen nicht ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrungen die Jahresfrist gelte. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht „in” der Rechtsbehelfsbelehrung, sondern an anderer Stelle der geänderten Einkommensteuerbescheide auf Seite 3 erfolgt. Es handele sich um einen überraschenden Hinweis am Ende des Bescheids. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht deutlich hervorgehoben. Es handele sich um denselben Schrifttyp, der im Übrigen in den Bescheiden verwendet worden sei. Aus der Sicht des Empfängers erfülle die Rechtsbehelfsbelehrung nicht die ihnen zugedachte Schutzfunktion.

...

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird dieser auf Antrag des Klägers Gegenstand des Verfahrens. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des neuen Verwaltungsaktes zu stellen. Hierauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen, § 68 FGO.

Die Kläger haben den Antrag nach § 68 FGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der neuen Verwaltungsakte gestellt.

Bei der Monatsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

Die gegen den Änderungsbescheid 1995 gerichtete Klage ist unzulässig, weil von den Änderungsbescheid keine aktuelle Rechtsbeeinträchtigung i.S.d. § 40 Abs. 2 FGO mehr ausgeht. Infolge der Präklusionswirkung wurde der bisher angefochtene Einkommensteuerbescheid 1995 mit dem Regelungsinhalt des Änderungsbescheids 1995 unanfechtbar.

Die „Ergänzung zur Rechtsbehelfsbelehrung” in dem Änderungsbescheid 1995 genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 68 Satz 3 FGO.

Durch die gesperrte Überschrift wird die „Ergänzung zur Rechtsbehelfsbelehrung” gegenüber dem übrigen Text besonders hervorgehoben.

Der Text der ergänzenden Rechtsbehelfsbelehrung ist zwar in demselben Schrifttyp wie der vorhergehende Text des Einkommensteuerbescheids geschrieben, jedoch deutlich größer als der laufende Text der üblichen Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite des Einkommensteuerbescheids.

Auf den Regelungsinhalt des § 68 FGO wird in der ergänzenden Rechtsbehelfsbelehrung im Wortsinne des Gesetzes - § 68 Satz 3 FGO — auch „in” der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen, denn die „Ergänzung zur Rechtsbehelfsbelehrung” ist Teil der Rechtsbehelfsbelehrung.

Die drucktechnisch hervorgehobene „Ergänzung zur Rechtsbehelfsbelehrung” ist auffälliger und klarer als die übliche maschinelle Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite des geänderten Einkommensteuerbescheids und geeignet, den mit § 68 Satz 3 verfolgt...

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