Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustabzugsbeschränkungen nach § 5 AuslInvG und § 2a Abs. 2 EStG 1984

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Schaffung und Veräußerung von Time-Sharing-Einheiten begründet keine Verpflichtung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften nach § 2 Abs. 1 AuslInvG, da diese Maßnahmen auf die Errichtung von Anlagen zielen, die dem Fremdenverkehr dienen.
  2. § 5 AuslInvG erfasst nicht nur den Betrieb sondern auch die Errichtung von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen. Denn mit der Formulierung "Errichtung und Betrieb" von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, wollte der Gesetzgeber alle Tätigkeiten erfassen und damit einen entsprechenden Verlustausgleich aus diesen Tätigkeiten mit positiven inländischen Einkünften verhindern, die in einem engen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr stehen. Eine Verpflichtung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung kann sich allenfalls nach § 2& a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1984 ergeben, sofern Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden.
 

Normenkette

AuslInvG § 5; EStG § 2a

 

Streitjahr(e)

1984, 1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.07.2001; Aktenzeichen I R 70/00)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendbarkeit gesetzlicher Verlustverrechnungsverbote.

Die Kl ... , allesamt unbeschränkt steuerpflichtig - eine Anlegergemeinschaft -, hatten sich in 1984 bzw. 1985 an der amerikanischen Personengesellschaft ... (USSP) - einer Kommanditgesellschaft nach dem Recht des Staates N... , USA - mit unterschiedlichen Beträgen als Kommanditisten beteiligt.

Das Gesamtkommanditkapital sollte ... US-Dollar betragen. In Phase I sollten ... US-Dollar in 1984, in Phase II noch einmal derselbe Betrag in 1985 gezeichnet werden.

Vereinbart war folgendes:

Für Phase I bei Zeichnung in 1994 sollten 90 % des eingebrachten Kapitals (Absicherungskapital) in der Zeit vom 31. Oktober 1987 bis 31. Oktober 1991 in Raten von einmal 10 % (1987), einmal 30 % (1989) und dreimal 20 % (1988, 1990 und 1991) zurückgezahlt werden.

In Phase II bei Zeichnung in 1985 sollten 90 % des eingebrachten Kapitals (Absicherungskapital) in der Zeit vom 31. Oktober 1998 bis 31. Oktober 1992 in Raten von einmal 10 % (1988), einmal 30 % (1990) und dreimal 20 % (1989, 1991 und 1992) zurückgezahlt werden.

Ab 1. August 1984 bzw. 1. August 1985 sollten die Anleger einen Vorabgewinn von 11 % des Absicherungskapitals abzüglich Kapitalerstattungen erhalten. Darüber hinaus waren die Kommanditisten an einem sich evtl. ergebenden Restgewinn beteiligt.

Für diejenigen, die im Jahre 1984 gezeichnet hatten, war vereinbart, dass die Gesellschaft automatisch zum 31. Dezember 1991 endete. Für diejenigen, die in 1995 gezeichnet hatten, war ein Ende der Gesellschaft per 31. Dezember 1992 vereinbart worden.

USSP ... wollte und hatte mit dem Kapital und weiteren Darlehen Immobilien erworben, und zwar in N... und auf H... .

Diese Immobilien hatte USSP ... nach Renovierung in konventionelle Eigentumswohnungen aufgeteilt und weiterhin in Zeiteinheiten von 52 Wochen unterteilt und an US-Interessenten als sogenannte "Time-sharing-Einheiten" verkauft. Dieser Verkauf erfolgte in der Weise, dass bei Vertragsabschluss die US-Innteressenten 20 % des Verkaufspreises anzahlten und der restliche Kaufpreis über 5 Jahre finanziert wurde.

Bei den Time-sharing-Einheiten handelte es sich um ein in der Regel auf eine Woche befristetes Nutzungsrecht an einer Wohnung. Die Time-sharing-Eigentümer konnten jedes Jahr neu wählen, in welcher Zeit sie ihr Nutzungsrecht ausüben wollten. Hierfür hatten sie dann ... US-Dollar pro Woche zu zahlen. Sie hatten aber auch die Möglichkeit, das Nutzungsrecht in einen Pool einzulegen und verwerten zu lassen.

Die Immobilien waren Eigentum der ... (VSR), die diese als Hotelbetrieb geführt hatte. VSR gründete mit der ... (FCN) und der ... (IFI) die USSP, wobei die FCN und die IFI Komplementäre waren. USSP sollte den Geschäftsbetrieb zum 01. Mai 1984 aufnehmen. Einvernehmen zwischen den Beteiligten besteht, dass der Geschäftsbetrieb tatsächlich erst zum 17. Dezember 1984 aufgenommen wurde.

Ansprüche aus von USSP abgeschlossenen Time-sharing-Verträgen sollten in den Trust Nummer ... eingelegt werden, ebenso wie die Zahlungen der Kommanditisten. Mit den Leistungen in diesen Trust wurden die Sicherheiten frei, die von der VSR in der Gründungsphase zur Verfügung gestellt wurden.

Von den vorgesehenen ... US-Dollar wurden ... US-Dollar gezeichnet. Nach Abzug von Provisionen flossen dem Trust ... US-Dollar zu.

In 1988 sind alle Anleger gegen Abfindung aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die USSP ist aufgelöst worden.

Die Anträge der Kommanditisten, die Verluste aus der Gesellschaftsbeteiligung für 1984 und 1985 einheitlich und gesondert aufgeteilt in verrechenbare und ausgleichsfähige Verluste festzustellen, lehnte der Beklagte ab, und zwar mit der Begründung, die Kl ... seien keine Mitunternehmer und es fehle an einer Gewinnerzielungsabsicht, da es sich hier um eine typische Verlustzuweisungsgesellschaft handele. Im übrigen lägen d...

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