rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnerzielungsabsicht einer Verlustzuweisungsgesellschaft: Berücksichtigung von Verlusten aus Vertrauensschutzgründen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Handelt es sich bei einem Unternehmen um eine sog. Verlustzuweisungsgesellschaft, spricht eine tatsächliche Vermutung für das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht. Denn bei derartigen Gesellschaften ist das tragende persönliche Motiv für die Hinnahme der Verluste die Absicht der Steuerersparnis.

2. Verlustzuweisungsgesellschaften sind solche, deren Geschäftskonzept darauf beruht, zunächst buchmäßige Verluste auszuweisen und zu einem späteren Zeitpunkt steuerfreie oder steuerbegünstigte Veräußerungsgewinne zu erzielen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1973, 1974, 1975, 1976, 1977, 1978, 1979, 1980, 1981, 1982

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die A GmbH & Co. KG (AKG) mit der Absicht der Gewinnerzielung gehandelt hat und für den Fall, dass kein Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ob den Kommanditisten zugewiesene Verluste aus Vertrauensschutzgründen berücksichtigt werden können.

Die Klägerin zu 1. und B2, der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 2., waren in den Streitjahren Kommanditisten der AKG. Die Klägerin zu 1. ist im I. Bauabschnitt (BA) beteiligt gewesen und im Jahr 1995 aus der Gesellschaft ausgeschieden. B2 war im I. und III. BA beteiligt.

Seit dem Jahr 1998 befindet sich die AKG in Liquidation und seit Juni 2001 in Insolvenz, die GmbH ist durch insolvenzabweisenden Beschluss des Amtsgerichts…seit Mai 2001 aufgelöst.

A. In den Jahren 1970 bis 1975 wurden auf einer spanischen Insel auf in unmittelbarer Nähe zueinander befindlichen Grundstücken in drei Bauabschnitten drei Appartement-Hotelbauten errichtet, die noch heute als Hotels in Betrieb sind, wobei der I. BA und der II. BA eine wirtschaftliche Einheit bilden. Als Bauherren waren im I. BA die Liechtensteiner I-AG und im II. BA die Schweizer K-AG tätig, während im III. BA die Liechtensteiner Aktiengesellschaften C1 bzw. C2 auftraten. Die AKG hatte in allen Hotels eine größere Anzahl Appartements erworben.

I. Die Vorgesellschaft der AKG war am 4. Dezember 1970 unter der Firma „A Kommanditgesellschaft B1” (künftig: B1-KG) errichtet worden. Gründungsgesellschafter waren der zum Verfahren beigeladene Kaufmann B1 als Komplementär ohne Kapitaleinlage und B2 als Kommanditist mit einer Einlage von 175.000 DM. Im Januar 1971 schied B1 als persönlich haftender Gesellschafter aus und trat für ihn die A GmbH, ab 27. Mai 1971 firmierend als A Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden: GmbH) als persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin ohne Einlage in die Gesellschaft ein.

1. Am Stammkapital der GmbH in Höhe von 20.000 DM waren bis 1979 der Bauingenieur B3 mit einer Einlage von 7.000 DM sowie B2 und B1 mit Einlagen von jeweils 6.500 DM beteiligt.

B1 war bis April 1980 zudem einer der alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH, die auch die Geschäftsführung und Vertretung der AKG wahrzunehmen hatte.

Die kaufmännische Verwaltung der AKG oblag in der Zeit von Januar 1972 bis Ende Dezember 1974 der Y AG, an der mehrheitlich B2, B3, der Ehemann der Klägerin zu 1. (im folgenden EK1) bzw. deren Ehefrauen beteiligt waren. Das Personal der Y-AG erledigte die Verwaltungsarbeiten gegen Zahlung einer Pauschalvergütung; der AKG stand in dieser Zeit bei der Y-AG ein Büroraum und deren Telexanschluss zur Verfügung.

2. Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages der AKG (künftig Gesellschaftsvertrag) ist Gegenstand des Unternehmens „der Erwerb bzw. die Errichtung von Hotelappartements und der Betrieb von Hotels auf ..., sowie die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen, die der Touristik dienen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Geschäfte zu tätigen, die geeignet sind, den Zweck des Unternehmens zu fördern, sich an gleichen oder ähnlichen Unternehmen der Hotelbranche oder der Touristik zu beteiligen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten.”

Nach § 3 des Gesellschaftsvertrages in der für die AKG maßgeblichen Fassung war die Komplementärin zu diesem Zweck unwiderruflich berechtigt, weitere Gesellschafter aufzunehmen, das Kommanditkapital in Verbindung mit Beteiligungen an den Baustufen I (I) und II (K) um jeweils weitere 6 Mio. DM und in Verbindung mit Beteiligungen an der Baustufe III (C) um weitere 8 Mio. DM Kommanditeinlagen zu erhöhen und mit den eintretenden Gesellschaftern Darlehensverträge abzuschließen. Die Kommanditisten hafteten nur bis zur Höhe ihrer Einlage, eine Nachschusspflicht bestand nicht.

Jeder Kommanditist musste bei seinem Eintritt in die Gesellschaft eine formularmäßige Beitrittserklärung unterzeichnen, mit der er sich u.a. verpflichtete, der AKG ein unverzinsliches und bis zum Ausscheiden unkündbares Darlehen zu gewähren, dessen Höhe von der Kommanditeinlage abhing. Die persönlich haftende Gesellschafterin war zudem befugt, bei nicht rechtzeitiger Erbringung des Darlehensbetrages zu Lasten...

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