Entscheidungsstichwort (Thema)

Mittelabfluß bei Zahlung auf Notaranderkonto. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Gewinnfeststellung 1994

 

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Antragsteller im Streitjahr einen Verlust aus gewerblicher Tätigkeit erlitten hat.

Der Antragsteller erzielt als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die von dem Antragsgegner (dem Finanzamt – FA –) gesondert festgestellt werden, weil sich sein Büro nicht an seinem Wohnort O., sondern in B. befindet. In der am 21. November 1995 bei dem FA eingegangenen Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994 erklärte er neben dem Gewinn aus seiner Steuerberatungspraxis Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel in Höhe von … DM. Diesen Betrag hatte er durch Einnahmeüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wie folgt ermittelt:

Mit Schreiben vom 29. März 1996 teilte er auf eine entsprechende Rückfrage des FA ergänzend mit, daß er die beiden Objekte nicht zum Zwecke der Vermögensanlage, sondern mit dem Ziel der alsbaldigen Weiterveräußerung erworben habe. Das Grundstück in B., 11, sei mit einem Gebäude bebaut, in dem sich sieben gewerbliche und teilweise zu Wohnzwecken genutzte Einheiten befänden. Die Einheiten seien nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt. Daneben gehöre zu dem Objekt ein unbebautes Grundstück, welches mit fünf Eigentumswohnungen bebaut werden solle. Der entsprechende Bauantrag sei bereits gestellt worden.

Das Grundstück in H. umfasse zwei Einheiten, die ausschließlich gewerblich genutzt würden. Da sich aus diesem Objekt im Verhältnis zum Kaufpreis sehr hohe Mieteinnahmen erzielen ließen, sei mit einem schnellen Verkauf zu rechnen. Bereits seit Herbst 1995 seien intensive Verkaufsgespräche geführt worden, mit deren erfolgreichem Abschluß in den nächsten Wochen gerechnet werden könne.

Außerdem habe er ebenfalls im Jahre 1994 in W., ein weiteres Objekt erworben, das aus 16 Eigentumswohnungen bestehe, die nach erfolgter Sanierung im Jahr 1996 zum Verkauf angeboten werden sollten, 1995 habe er in K. bei R. weitere 102 Wohnungen und in K. bei G. weitere 42 Wohnungen erworben, die gleichfalls kurzfristig weiterveräußert werden sollten.

Durch Bescheid vom … stellte das FA die Einkünfte aus dem gewerblichem Grundstückshandel mit 0 DM fest. Es vertrat die Ansicht, daß die Einkünfte durch Bestandsvergleich nach §§ 4 Abs. 1 und 5 EStG zu ermitteln seien, weil der von dem Kläger betriebene Grundstückshandel nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere, so daß dieser nach § 238 i.V.m. § 262 des Handelsgesetzbuches (HGB) verpflichtet sei, Bücher zu führen.

Mit dem dagegen eingelegten Einspruch machte der Antragsteller geltend, daß er nach handelsrechtlichen Vorschriften nicht verpflichtet gewesen sei, im Streitjahr Bücher zu führen. Da er lediglich zwei Grundstücke erworben, über die Anschaffungskosten hinausgehende Ausgaben nicht geleistet und keine Einnahmen erzielt habe, habe sein Unternehmen nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Durch Einspruchsbescheid vom … wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Es hielt an der Ansicht fest, daß der Antragsteller aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften (§§ 2, 262 und 238 HGB) verpflichtet gewesen sei, Bücher zu führen. Die Frage, ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich sei, sei nicht allein nach den Aktivitäten im Streitjahr zu beurteilen. Vielmehr seien die zeitnah zum Erwerbszeitpunkt geplanten Veräußerungs-, Vermarktungs- und Bebauungsabsichten in die Beurteilung mit einzubeziehen (Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24. April 1995, 11 K 4912/91 F, EFG 1996, 423). Auch wenn der Antragsteller im Streitjahr noch keine Mieteinnahmen erzielt und keine weiteren Ausgaben geleistet habe, sei in Anbetracht der mit dem Erwerb bereits verbundenen Planung zur Veräußerung, Bebauung und Sanierung der erworbenen Objekte von vornherein ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich gewesen, weil Finanzierung, Abwicklung und Kontrolle dieser Vorhaben eine Vielzahl von Geschäftsvorfällen ausgelöst und den Einsatz eines sehr hohen Anlage- und Betriebskapitals erfordert hätten.

Bereits am … hatte das FA einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides 1994 abgelehnt.

Mit einem am … eingegangenen Schriftsatz erhob der Antragsteller gegen den Gewinnfeststellungsbescheid Klage, die unter dem Aktenzeichen … anhängig ist. Mit einem am … eingegangenen Schriftsatz stellte er darüber hinaus einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsteller hält an seiner Auffassung fest, daß sein gewerblicher Grundstückshandel im Streitjahr nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert habe. Die Annahme des FA, er habe von Anfang an die Absicht geh...

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