(1) Die Programme für die zur Deckung des Bedarfs der Truppe und eines zivilen Gefolges erforderlichen Bauvorhaben werden den für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden von Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges übermittelt.

 

(2) Baumaßnahmen werden nach Maßgabe der geltenden deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und besonderer Verwaltungsabkommen durch die für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden durchgeführt.

 

(3) Abweichend von Absatz (2) können die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges nach Maßgabe besonderer Verwaltungsabkommen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens bestehen oder nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder geändert werden, im Benehmen mit den deutschen Behörden

 

(a)

Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten,

 

(b)

Baumaßnahmen, die besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern,

 

(c)

kleinere Baumaßnahmen sowie im Einvernehmen mit den deutschen Behörden

 

(d)

kleine Baumaßnahmen,

 

(e)

Baumaßnahmen ausnahmsweise in anderen Fällen

mit eigenen Kräften oder durch unmittelbare Vergabe an Unternehmer durchführen. Bei der Durchführung dieser Baumaßnahmen beachten die Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges die deutschen Bau- und Umweltvorschriften und stellen in Zusammenarbeit mit den in Absatz (2) erwähnten deutschen Behörden sicher, daß die entsprechenden Genehmigungen eingeholt werden. Außerdem berücksichtigen sie die in der Bundesrepublik für öffentliche Bauaufträge anzuwendenden Grundsätze.

 

(4) gestrichen

 

(5) Form und Umfang der in dem Absatz (3) vorgesehenen Konsultationen werden zwischen den Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges und den deutschen Behörden vereinbart.

 

(6) Werden Arbeiten im Sinne des Absatzes (2) für eine Truppe oder ein ziviles Gefolge von den deutschen Behörden durchgeführt, so

 

(a)

...

 

(b)

werden die Art der Vergabe und bei beschränkten Ausschreibungen Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmer zwischen den deutschen Behörden und den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges vereinbart;

 

(c)

...

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