(1) Die Programme für die zur Deckung des Bedarfs einer Truppe und eines zivilen Gefolges erforderlichen Bauvorhaben werden zwischen den für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden und den Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges vereinbart.
(2) Baumaßnahmen werden nach Maßgabe der geltenden deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und besonderer Verwaltungsabkommen in der Regel durch die für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden durchgeführt.
(3) Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges können im Benehmen mit den deutschen Behörden Baumaßnahmen mit eigenen Kräften oder nach Maßgabe besonderer Verwaltungsabkommen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens gegebenenfalls bestehen oder nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder geändert werden,
a) |
bei kleineren Bauvorhaben sowie |
b) |
ausnahmsweise in anderen Fällen |
nach dem bei ihnen üblichen Verfahren durch unmittelbare Vergabe an Unternehmer durchführen. Bei der Durchführung dieser Baumaßnahmen beachten die Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges die deutschen Bauvorschriften und berücksichtigen die in der Bundesrepublik für öffentliche Bauaufträge anzuwendenden Grundsätze, die sich aus den Vorschriften über den Wettbewerb, über die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber sowie über die Preise bei öffentlichen Aufträgen ergeben.
(4) Die zur Deckung des Bedarfs einer Truppe und eines zivilen Gefolges erforderlichen Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten werden entweder von den deutschen Behörden oder, im Benehmen mit diesen, von den Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges durchgeführt. Im zweiten Fall gilt Absatz (3) entsprechend.
(5) Form und Umfang der in den Absätzen (3) und (4) vorgesehenen Konsultation werden zwischen den Behörden der Truppe und des zivilen Gefolges und den deutschen Behörden vereinbart.
(6) Werden Arbeiten im Sinne der Absätze (2) und (4) für eine Truppe oder ein ziviles Gefolge von den deutschen Behörden durchgeführt, so
a) |
können die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges sich je nach Bedarf an der Ausarbeitung der Entwürfe beteiligen oder die Entwürfe und Baubeschreibungen selbst zur Verfügung stellen; |
c) |
wird der Zuschlag erst erteilt, wenn die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges schriftlich zugestimmt haben; |
d) |
dürfen die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges an Überprüfungen von Bauarbeiten teilnehmen und haben Zugang zu den Bauplänen und allen einschlägigen Bauunterlagen und Abrechnungen; |
g) |
werden die erforderlichen Mittel von den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges zu einem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, der die Zahlung bei Fälligkeit ermöglicht; |
h) |
sind die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges nach Maßgabe zu schließender Vereinbarungen berechtigt, die Unterlagen über die von den zuständigen deutschen Zahlstellen geleisteten Zahlungen zu prüfen; |
i) |
entschädigen die Entsendestaaten die deutschen Behörden nach Maßgabe von Verwaltungsabkommen für ihre besonderen, mit der Durchführung der Baumaßnahmen zusammenhängenden Leistungen (Planung, Oberleitung, Bauführung). |
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