OFD Frankfurt, 15.2.2005, S 7492 A - 85 - St l 2.10

Bezug: HMdF-Erlass vom 1.2.2005 – S 7492 A – 30 – II 5a; BMF-Schreiben vom 22.12.2004 – IV A 6 – S 7492 – 13/04

Die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk. können Unternehmer in Anspruch nehmen, die Lieferungen und sonstige Leistungen an im Inland stationierte ausländische NATO-Streitkräfte bewirken.

Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder den Verbrauch durch die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist grundsätzlich durch einen ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) nachzuweisen. Leistungen, die unmittelbar an die Mitglieder der Truppe bewirkt werden, unterliegen nicht der Umsatzsteuerbefreiung.

Rechtslage bis 31.12.2004:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk. Folgendes:

Die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk. ist grundsätzlich zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung kein Beschaffungsauftrag einer amtlichen Beschaffungsstelle vorliegt.

Es bestehen jedoch keine Bedenken, bei Dauerleistungsverhältnissen (z.B. Anmietung eines Kraftfahrzeuges, einer Unterkunft) die Umsatzsteuerbefreiung zu gewähren, wenn Truppenangehörige, die kurzfristig nach Deutschland abgeordnet werden und zeitlich nicht in der Lage sind, sich vor Ausführung der Leistung einen Beschaffungsauftrag von einer amtlichen Beschaffungsstelle zu besorgen, den Beschaffungsauftrag innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsabschluss dem leistenden Unternehmer vorlegen.

Zusatz der OFD:

Truppenangehörige sind kurzfristig nach Deutschland abgeordnet worden, wenn zwischen Ausstellung der Dienstanreiseordnung und dem Einreisetag nicht mehr als 2 Arbeitstage (Wochentage von Montag bis Freitag) liegen. Feiertage, Samstage und Sonntage zählen für Zwecke der Fristberechnung nicht mit, ebenso nicht der Tag, an dem die Dienstreise angeordnet wurde und der Tag, an dem die Einreise erfolgt.

Beispiel:

Die Dienstreiseanordnung ist von Mittwoch, dem 6. 3. datiert. Der Mietwagen wird unter Vorlage einer sog. „TDY-Order” am Einreisetag, Montag, dem 11.3. angemietet.

Lösung:

Zwischen Ausstellung der Dienstreiseanordnung und dem Einreisetag liegen nicht mehr als 2 Arbeitstage. Die Umsatzsteuerbefreiung kann somit gewährt werden, wenn innerhalb der 7-Tage-Frist der Beschaffungsauftrag einer amtlichen Beschaffungsstelle nachgereicht wird und ein korrekter Abwicklungsschein erstellt wird.

Der inländische leistenden Unternehmer hat, wenn ihm Dienstreiseanordnungen vorgelegt werden und ihm vorgetragen wird, dass der Beschaffungsauftrag der amtlichen Beschaffungsstelle innerhalb von 7 Tagen nach Leistungsausführung nachgereicht wird, zu prüfen, ob es sich um eine kurzfristige Abordnung handelt und somit die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung gegeben sind.

Rechtslage ab 1.1. 2005:

Zwischenzeitlich ist zu den Umsatzsteuervergünstigungen nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk. das BMF-Schreiben vom 22.12.2004, IV A 6 – S 7492 – 13/04, BStBl 2004 I S. 1200) ergangen, das nach Tz. 84 mit Wirkung vom 1.1.2005 vorangegangene Verwaltungsregelungen ersetzt und in Tz. 20 zur vom b. Problematik Folgendes regelt:

Bei Dauerleistungsverhältnissen (z.B. Anmietung eines Kraftfahrzeuges oder einer Unterkunft), die der nach Deutschland abgeordnete Truppenangehörige innerhalb von 7 Tagen nach Einreise abschließt, kann die Umsatzsteuerbefreiung auch gewährt werden, wenn er den Beschaffungsauftrag von einer amtlichen Beschaffungsstelle innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsabschluss dem leistenden Unternehmer vorlegt.

Die Rundverfügung vom 6.5.2003, S 7492 A – 85 – St l 20 (USt-Kartei OFD Ffm NATO – ZAbk S 7492 – Karte 12) ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden.

 

Normenkette

NATO-ZAbk Art. 67 Abs. 3

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