Die Mobilitätsprämie wird für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für die wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gewährt. In die Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie werden die vollen 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer einbezogen und nicht nur der Erhöhungsbetrag von 8 Cent. Die für die Berechnung der Prämie maßgebende Entfernungspauschale berechnet sich in 2 Schritten.
Zunächst ist nur der Teil der Entfernungspauschale anzusetzen, der als Folge des erhöhten Kilometersatzes von 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer zu einer Überschreitung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 EUR führt. Nur soweit die sog. Fernpendlerpauschale einen höheren Werbungskostenabzug als 1.230 EUR bewirkt, kann der Arbeitnehmer eine Mobilitätsprämie erhalten (Prüfungsschritt 1).
In einem Prüfungsschritt 2 ist anschließend eine weitere Vergleichsrechnung erforderlich. Der sich ergebende, den Pauschbetrag von 1.230 EUR übersteigende Betrag darf nur insoweit als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Mobilitätsprämie angesetzt werden, als das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers unter dem für ihn maßgebenden Grundfreibetrag liegt (2025: 12.096 EUR bzw. 24.192 EUR beim Splittingtarif). Nur insoweit kann sich für den Arbeitnehmer eine steuerliche Entlastung durch die Mobilitätsprämie ergeben.
Maßgebende Entfernungspauschale für die Berechnung der Mobilitätsprämie
Ein verheirateter Arbeitnehmer (Steuerklasse III) mit einem Monatslohn von 2.200 EUR fährt im Kalenderjahr 2025 an 150 Arbeitstagen von seiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, die 30 km entfernt liegt. Weitere Werbungskosten hat der Arbeitnehmer nicht. Lohnsteuer und Einkommensteuer fallen aufgrund des geringen Einkommens nicht an. Die Wer...