Berufspendler mit Arbeitswegen von mehr als 20 Kilometern, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen den Grundfreibetrag nicht überschreiten, haben für die Jahre ab 2021 die Möglichkeit, als Alternative zum steuerlich wirkungslosen Werbungskostenabzug der sog. Fernpendlerpauschale (erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer) von 0,38 EUR eine Mobilitätsprämie i. H. v. 14 % (§ 101 EStG) zu erhalten. Der Prozentsatz entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif. Hierdurch werden auch diejenigen Arbeitnehmer entlastet, bei denen der höhere Werbungskostenabzug als Folge der angehobenen Entfernungspauschale zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt.
Die Mobilitätsprämie können auch Selbstständige für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte in Anspruch nehmen, wenn der Betriebsausgabenabzug – entsprechend der Regelungen für die Werbungskosten – beim Selbstständigen ohne steuerliche Auswirkung bleibt.
Angesichts der gestiegenen Spritpreise hatte der Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 die ursprünglich zum 1.1.2024 festgelegte Erhöhung der Pauschale für Fernpendler – ab dem 21. Entfernungskilometer – vorgezogen. Sie beträgt rückwirkend zum 1.1.2022 38 Cent (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Für Jahre ab 2026 gilt die Pendlerpauschale von 0,38 EUR bereits ab dem ersten Entfernungskilometer, also für die Gesamtstrecke Wohnung – erste Tätigkeitsstätte.