Mit der Entfernungspauschale werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung pauschaliert.
Außerdem können die die Entfernungspauschale übersteigenden Aufwendungen, die durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden sind, sowie Unfallkosten steuerlich berücksichtigt werden.
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 EUR im Kalenderjahr begrenzt. Dies gilt nicht für Fahrten mit einem eigenen bzw. zur Nutzung überlassenen Pkw oder soweit die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen. Die Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und den tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist jahresbezogen vorzunehmen.
Angesichts der gestiegenen Spritpreise wurde die Pauschale für Fernpendler – ab dem 21. Entfernungskilometer – ab dem 1.1.2022 erhöht. Sie beträgt seit 1.1.2022 38 Cent (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Anmerkung der Redaktion: Mit dem Ende Dezember 2025 verkündeten Steueränderungsgesetz 2025 wird ab dem 1.1.2026 die Entfernungspauschale bereits ab dem 1. Entfernungskilometer einheitlich und unbefristet auf 0,38 EUR erhöht.