Die Auskunft kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilt werden.[1] Die Finanzbehörde kann nach ihrem Ermessen eine schriftliche oder eine mündliche Auskunft an Amtsstelle verlangen.[2] Im Einspruchsverfahren kann sie den Steuerpflichtigen ebenfalls zu einer Erörterung laden.[3]

Auskunftsersuchen sind auch im Vollstreckungsverfahren zulässig.[4]

Die Finanzbehörden können die Vorlage von Urkunden, wozu auch Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Rechnungen usw. gehören, an Amtsstelle verlangen.[5] Gemeint sind die Urkunden im Original. Häufig begnügen sich die Finanzbehörden auch mit der Vorlage einer Ablichtung oder durch Telefax.

Reihenfolge der Ermittlungen

Das Auskunftsersuchen nach § 93 AO und das Vorlageverlangen nach § 97 AO stehen als gleichwertige Ermittlungsinstrumente nebeneinander, d. h. das Finanzamt ist berechtigt, direkt ohne vorheriges Auskunftsersuchen die Vorlage von Unterlagen zu verlangen.

 
Wichtig

Vorlagepflichtige Unterlagen

Die Vorlage von Urkunden ist nicht davon abhängig, dass sie nach speziellen steuerlichen Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Beteiligte und andere Personen die Verfügungsmacht über die angeforderten Unterlagen besitzen.[6]

Umsatzsteuerlich ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG auch den nichtunternehmerisch Tätigen zur 2-jährigen Aufbewahrung von Rechnungen verpflichtet, die steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück betreffen.[7]

Zur eingeschränkten Vorlagepflicht von Due-Diligence-Berichten Hinweis auf den Beschluss des FG Münster v. 18.8.2014.[8]

Ein an einen Dritten gerichtetes Vorlageverlangen nach § 97 AO unterliegt datenschutzrechtlichen Aspekten.[9]

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