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Mitwirkungspflichten

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Zusammenfassung

 
Begriff

Steuerliche Mitwirkungspflichten sind zur ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens unerlässlich, denn der Steuerpflichtige hat i. d. R. seine steuerlichen Verhältnisse zu offenbaren und die Besteuerungsgrundlagen zu erklären, die letztlich zur Festsetzung und Erhebung der Steuer führen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Finanzbehörden ermitteln zwar den Sachverhalt im Besteuerungsverfahren von Amts wegen.[1] Andererseits sind aber die Steuerpflichtigen dabei zur Mitwirkung verpflichtet.[2] Insbesondere haben sie Steuererklärungen abzugeben, Mitteilungen zu machen und Bücher zu führen (Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten). Die Verletzung dieser Pflichten kann vor allem die Festsetzung von Zwangsgeldern[3] und Verspätungszuschlägen[4] und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Folge haben.

Auch andere Personen als Steuerpflichtige (Dritte) können zur Mitwirkung verpflichtet sein, nämlich Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.[5] Sie haben in bestimmten Fällen ein Verweigerungsrecht.[6]

Mit dem DAC 7-Umsetzungsgesetz wurde das qualifizierte Mitwirkungsverlangen zur Beschleunigung von Außenprüfungen eingeführt.[7]

[1] Untersuchungsgrundsatz, § 88 AO.
[2] §§ 90, 93, 97 AO.
[3] §§ 328 ff. AO.
[4] § 152 AO.
[5] §§ 93, 97 AO.
[6] §§ 101 – 104 AO.
[7] § 200a AO.

1 Anzeige- und ­Meldepflichten

Steuerpflichtige, die nicht natürliche Personen sind (insbesondere Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften), haben dem zuständigen Finanzamt und der für die Erhebung der Gewerbesteuer und Grundsteuer zuständigen Gemeinde insbesondere die Gründung, die Änderung der Rechtsform, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die Auflösung innerhalb eines Monats anzuzeigen.[1]

Natürliche Personen sind insbesondere zu folgenden Mitteilungen innerhalb eines Monats verp...

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