(1) Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 59 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert:

Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr Prozentsatz für § 58
2023 10
2024 9,8
2025 9,6
2026 9,4
2027 9,2
2028 9,0
2029 8,2
2030 7,4
2031 6,6
2032 5,8
 

(2) Für die Zwecke der Anwendung der §§ 58 und 60 gilt anstelle des Werts von 5 Prozent für jedes Geschäftsjahr, das in einem der folgenden Kalenderjahre beginnt, folgender Wert:

Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr Prozentsatz für § 58
2023 8,0
2024 7,8
2025 7,6
2026 7,4
2027 7,2
2028 7,0
2029 6,6
2030 6,2
2031 5,8
2032 5,4

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