Mietereinbauten gelten als Bauwerke auf fremden Grund und Boden. Für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen und dem daraus resultierenden Vorsteuerabzug gelten nach wie vor die Grundsätze aus dem BMF-Schreiben v. 23.7.1986.[1] Hinsichtlich eines möglichen Vorsteuerabzugs gelten dieselben Voraussetzungen wie für eigene Grundstücke.[2] Der Vorsteuerberichtigungszeitraum umfasst grundsätzlich 5 Jahre bzw. bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile 10 Jahre. Die Vorsteuerberichtigung erfasst alle Aufwendungen, die im Rahmen einer Gesamtmaßnahme in ein Wirtschaftsgut eingehen. Das können Gegenstände oder auch sonstige Leistungen sein, die zu einem Berichtigungsobjekt zusammengefasst werden können. Sonstige Leistungen unterliegen grundsätzlich auch der Vorsteuerberichtigung.[3]

Wird eine Sache nachträglich in einen Mietereinbau eingefügt, sodass das Wirtschaftsgut seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verliert, unterliegt der eingegangene Gegenstand auch der Vorsteuerberichtigung. Ebenso ergeht es den sonstigen Leistungen, die in einen Mietereinbau eingehen.[4]

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