Beträge, die Werbungskosten ersetzen, sind im Jahr des Zuflusses als steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, wenn die Werbungskosten bei dieser Einkunftsart vorher abgezogen worden waren.[1] Das gilt z. B. für die Erstattung von Grundsteuern[2] oder für die Zurückzahlung eines Disagios.[3] Die Übernahme von Verbindlichkeiten durch den Käufer einer Immobilie führt beim Veräußerer hinsichtlich des noch nicht "verbrauchten" Disagio-Anteils nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.[4]

Wer als Eigentümer Erhaltungsaufwand des Gebäudes tragen muss, kann diesen auch dann als Werbungskosten geltend machen, wenn er aufgrund eines Haftpflichttatbestands gegen einen Schädiger oder aufgrund eines Versicherungsvertrags gegen eine Versicherung Anspruch auf Ersatz in Höhe seiner Aufwendungen hat. Der Erstattungsbetrag ist dann im Jahr seines Zuflusses als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Erstattete Werbungskosten sind auch dann Einnahmen des Erstattungsjahres, wenn es im Jahr der Zahlung nicht zum Werbungskostenabzug gekommen ist oder dieser sich steuerrechtlich nicht ausgewirkt hat.[5] S. "Schadensersatzleistungen".

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