Übermittelt eine zuständige Behörde Informationen gemäß den Artikeln 7 oder 15, so kann sie die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, um eine Rückmeldung zu diesen Informationen bitten. Wird eine solche Anfrage gestellt, so übermittelt die zuständige Behörde, die die Information erhält, unbeschadet der geltenden Vorschriften ihres Mitgliedstaats zum Schutz des Steuergeheimnisses und zum Datenschutz, die Rückmeldung möglichst rasch, vorausgesetzt, dass hierdurch kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht. Die praktischen Modalitäten des Informationsaustauschs werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 festgelegt.

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