(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde die in Artikel 1 genannten Informationen, einschließlich solcher, die konkrete Einzelfälle betreffen.

 

(2) Für die Zwecke der Erteilung von Informationen gemäß Absatz 1 führt die ersuchte Behörde die zur Beschaffung dieser Informationen notwendigen behördlichen Ermittlungen durch.

 

(3) (weggefallen)

 

(4) Das Ersuchen nach Absatz 1 kann einen begründeten Antrag auf eine bestimmte behördliche Ermittlung enthalten. Die ersuchte Behörde führt die behördliche Ermittlung erforderlichenfalls in Absprache mit der ersuchenden Behörde durch. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördliche Ermittlung erforderlich ist, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann eine Ermittlung, die Beträge zum Gegenstand hat, die von einem im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde ansässigen Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit von diesem Steuerpflichtigen getätigten oder erbrachten und im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde steuerpflichtigen Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistung erklärt wurden oder hätten erklärt werden sollen, nur abgelehnt werden:

 

a)

aufgrund von Artikel 54 Absatz 1, wenn die Wechselwirkung des vorliegenden Absatzes mit Artikel 54 Absatz 1 von der ersuchten Behörde in Übereinstimmung mit einer nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren anzunehmenden Erklärung zu bewährten Verfahren geprüft wurde;

 

b)

aufgrund von Artikel 54 Absätze 2, 3 und 4;

 

c)

wenn die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde zum selben Steuerpflichtigen bereits Informationen erteilt hat, die im Rahmen einer weniger als zwei Jahre zurückliegenden behördlichen Ermittlung erlangt wurden.

Lehnt die ersuchte Behörde eine behördliche Ermittlung gemäß Unterabsatz 2 aufgrund von Buchstabe a oder b ab, muss sie dennoch der ersuchenden Behörde die Daten und Beträge der relevanten, in den letzten zwei Jahren vom Steuerpflichtigen im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde getätigten Lieferungen bzw. Dienstleistungen mitteilen.

 

(4a) Sind die zuständigen Behörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten der Ansicht, dass eine behördliche Ermittlung erforderlich ist, welche die Beträge nach Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels zum Gegenstand hat, und übermitteln sie einen gemeinsamen begründeten Antrag mit Hinweisen auf oder Beweisen für Risiken der Mehrwertsteuerhinterziehung oder des Mehrwertsteuerbetrugs, so darf die ersuchte Behörde die Durchführung dieser Ermittlung nicht ablehnen, es sei denn aus den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 54 Absätze 2, 3 oder 4 angegebenen Gründen. Falls der ersuchte Mitgliedstaat die Informationen, um die ersucht wird, bereits besitzt, stellt er sie den ersuchenden Mitgliedstaaten zur Verfügung. Falls die ersuchenden Mitgliedstaaten die erhaltenen Informationen als nicht zufriedenstellend erachten, unterrichten sie den ersuchten Mitgliedstaat darüber, um die behördliche Ermittlung fortzusetzen.

Auf Verlangen des ersuchten Mitgliedstaats nehmen von den ersuchenden Behörden befugte Beamte an der behördlichen Ermittlung teil. Diese behördliche Ermittlung wird gemeinsam vorgenommen und erfolgt unter der Leitung sowie gemäß den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats. Die Beamten der ersuchenden Behörden haben Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde und können — soweit das den Beamten des ersuchten Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften gestattet ist — Steuerpflichtige befragen. Die Kontrollbefugnisse der Beamten der ersuchenden Behörden werden zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlung ausgeübt.

Hat der ersuchte Mitgliedstaat keine Beamten aus den ersuchenden Mitgliedstaaten angefordert, so können die Beamten aus jedem der ersuchenden Mitgliedstaaten während der behördlichen Ermittlung anwesend sein und Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 2 ausüben, soweit die Bedingungen nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats erfüllt sind. In jedem Fall können die Beamten aus den ersuchenden Mitgliedstaaten für Beratungen anwesend sein.

Müssen Beamte aus den ersuchenden Mitgliedstaaten teilnehmen oder anwesend sein, so wird die behördliche Ermittlung nur durchgeführt, wenn diese Teilnahme oder Anwesenheit zu den Zwecken der behördlichen Ermittlung sichergestellt ist.

 

(5) Zur Beschaffung der angeforderten Informationen oder zur Durchführung der beantragten behördlichen Ermittlungen verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, wie sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde des eigenen Staates handeln würde.

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