Rz. 42

Das in der Steuer- bzw. Prüferbilanz festgestellte und auszuweisende Mehr oder Weniger an Eigenkapital gegenüber der Handelsbilanz wird deshalb durch einen "steuerlichen Ausgleichsposten", der den Charakter von Eigenkapital hat, in der Prüferbilanz ausgewiesen.[1]

 

Rz. 43

Die Aufgabe dieser Ausgleichsposten besteht im Ausweis des Unterschieds zwischen dem Kapital lt. Handelsbilanz und dem Kapital lt. Steuerbilanz.[2] Dieser steuerliche Ausgleichsposten ist soweit ein Korrekturposten zu den handelsrechtlichen Kapitalposten für steuerrechtliche Zwecke.

 

Rz. 44

Steht dieser Ausgleichsposten auf der Passivseite der Prüferbilanz, so ist gegenüber der Handelsbilanz ein Mehrkapital festgestellt worden.[3] Steht dieser Posten auf der Aktivseite der Prüferbilanz, hat die Betriebsprüfung zu einem Minderkapital geführt.

 

Rz. 45

Durch die Einbeziehung des steuerlichen Ausgleichspostens in die Betriebsvermögensvergleichsrechnung (§ 4 Abs. 1 EStG) werden die beinhaltenden Mehr- und Weniger-Gewinne lt. Ergebnis der Betriebsprüfung auch buch- und bilanzmäßig erfasst.[4]

 

Rz. 46

Der steuerrechtliche Ausgleichsposten ist auch Teil des Eigenkapitals laut Steuerbilanz und des ausschüttbaren Gewinns.[5]

[1] Vgl. Brähler/Sahm, SteuerStud 2021, S. 678; Wenzig, Außenprüfung Betriebsprüfung, 10. Aufl. 2014, S. 708. Vgl. grundlegend zum steuerlichen Ausgleichsposten Duscha, NWB 2020, S. 32 ff.
[2] Vgl. Falterbaum/Bolk/Reiß/Kirchner, Buchführung und Bilanz, 23. Aufl. 2020, S. 1611.
[3] Vgl. Falterbaum/Bolk/Reiß/Kirchner, Buchführung und Bilanz, 23. Aufl. 2020, S. 1611.
[4] Vgl. Brähler/Sahm, SteuerStud 2021, S. 679; Wenzig, Außenprüfung Betriebsprüfung, 10. Aufl. 2014, S. 708.
[5] Vgl. Falterbaum/Bolk/Reiß/Kirchner, Buchführung und Bilanz, 23. Aufl. 2020, S. 1611.

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