Rz. 47

Wird die Handelsbilanz nicht an die Steuer- bzw. Prüferbilanz angeglichen, muss der Ausgleichsposten wegen seiner späteren Bedeutung für die steuerliche Gewinnermittlung fortentwickelt werden. In der Literatur[1] wird empfohlen, den steuerlichen Mehrgewinn bzw. Mehrverlust des laufenden Jahres gesondert auszuweisen und erst im Folgejahr dem steuerlichen Ausgleichsposten zuzuführen.

 

Rz. 48

Außerbilanzielle Korrekturen dürfen nicht bei der Bildung steuerrechtlicher Ausgleichsposten berücksichtigt werden.[2]

 

Rz. 49

Der Ausgleichposten ist so lange fortzuführen, wie die Mehr- und Minderwerte gegenüber der Handelsbilanz vorhanden sind. Der Ausgleichsposten muss ggf. bis zur Auflösung der Kapitalgesellschaft fortgeführt werden.[3]

[1] Vgl. Wenzig, Außenprüfung Betriebsprüfung, 10. Aufl. 2014, S. 708.
[2] Vgl. Wenzig, Außenprüfung Betriebsprüfung, 10. Aufl. 2014, S. 709.
[3] Vgl. Falterbaum/Bolk/Reiß/Kirchner, Buchführung und Bilanz, 23. Aufl. 2020, S. 1612.

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