Rz. 22

Handelsrechtliche Bilanzierungsverbote ergeben sich aus Einzelvorschriften.

Gesetzliche Aktivierungsverbote bestehen für:[1]

  • Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens, für die Beschaffung des Eigenkapitals und für den Abschluss von Versicherungsverträgen (§ 248 Abs. 1 HGB),
  • selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB),
  • Rechnungsabgrenzungsposten, die nicht die Voraussetzungen von § 250 Abs. 1 HGB erfüllen.
  • Nach § 255 Abs. 2 HGB dürfen Forschungs- und Vertriebskosten nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.
 

Rz. 23

Gesetzliche Passivierungsverbote bestehen für:

 

Rz. 24

Gesetzliches Auflösungsverbot:

Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 HGB).

 

Rz. 25

Nach den GoB dürfen Ansprüche und Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften grundsätzlich nicht bilanziert werden (Ausnahme: Drohverlustrückstellung). Darüber hinaus ist der Ausweis nicht realisierter Gewinne nach dem Realisationsprinzip verboten.

 

Rz. 26

Steuerrechtlich ergeben sich aus handelsrechtlichen Bilanzierungsverboten auch für die Steuerbilanz Aktivierungs- und Passivierungsverbote.[3] Die vorstehend aufgeführten Bilanzierungsverbote gelten daher auch in der Steuerbilanz.

[1] Vgl. auch Tiedchen, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 5 EStG Rz. 535 ff., Stand: 2/2022.
[2] Nur klarstellende Bedeutung, Bertram, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 10. Aufl. 2019, § 249 HGB Rz. 340.

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