Rz. 22
Handelsrechtliche Bilanzierungsverbote ergeben sich aus Einzelvorschriften.
Gesetzliche Aktivierungsverbote bestehen für:[1]
- Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens, für die Beschaffung des Eigenkapitals und für den Abschluss von Versicherungsverträgen (§ 248 Abs. 1 HGB),
- selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB),
- Rechnungsabgrenzungsposten, die nicht die Voraussetzungen von § 250 Abs. 1 HGB erfüllen.
- Nach § 255 Abs. 2 HGB dürfen Forschungs- und Vertriebskosten nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.
Rz. 23
Gesetzliche Passivierungsverbote bestehen für:
- Rückstellungen für andere als die in § 249 HGB genannten Zwecke (§ 249 Abs. 2 Satz 1 HGB),[2]
- Rechnungsabgrenzungsposten, die nicht die Voraussetzungen von § 250 Abs. 2 HGB erfüllen.
Rz. 24
Gesetzliches Auflösungsverbot:
Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 HGB).
Rz. 25
Nach den GoB dürfen Ansprüche und Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften grundsätzlich nicht bilanziert werden (Ausnahme: Drohverlustrückstellung). Darüber hinaus ist der Ausweis nicht realisierter Gewinne nach dem Realisationsprinzip verboten.
Rz. 26
Steuerrechtlich ergeben sich aus handelsrechtlichen Bilanzierungsverboten auch für die Steuerbilanz Aktivierungs- und Passivierungsverbote.[3] Die vorstehend aufgeführten Bilanzierungsverbote gelten daher auch in der Steuerbilanz.
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