Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
1. |
einer der Beteiligten sie beantragt, |
2. |
vor dem Bundespatentgericht[1] [Bis 13.01.2019: Patentgericht] Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder |
3. |
das Bundespatentgericht[2] [Bis 13.01.2019: Patentgericht] sie für sachdienlich erachtet. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen