Leitsatz

Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen ist zu versagen, wenn nicht klar ist, welche Leistung zu welchem Zeitpunkt gegenüber dem Rechnungsempfänger erbracht worden ist. Nicht eindeutige bzw. widersprüchliche Bezeichnungen gehen zu Lasten des Leistungsempfängers.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist als Eisenflechter unternehmerisch tätig. Er beauftragte im Rahmen verschiedener von ihm übernommener Bauaufträge einen Subunternehmer, der ihm später mehrere Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erteilte. In den Rechnungen fehlte offenbar die Angabe des Leistungszeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung. Außerdem enthielten die Rechnungen keine Angaben über die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der jeweiligen Lieferung bzw. über die Art der sonstigen Leistungen. Es fanden sich in den Rechnungen Angaben wie "Stahl" oder "Tagelohn" sowie zum Teil Hinweise auf einen vereinbarten 10%-igen Sicherheitseinbehalt. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug offenbar u. a. deshalb nicht an, weil später klar war, dass der rechnungsausstellende Subunternehmer zumindest unter dem in der Rechnung verwendeten Namen gar nicht existierte. Der Kläger beantragte dennoch den Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen, da er alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen habe walten lassen, um sich von der Existenz seines Auftragnehmers und dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs zu überzeugen.

 

Entscheidung

Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Unabhängig davon, dass ein Rechnungsaussteller namens XY offenbar gar nicht existierte, entsprachen die Rechnungen nach Ansicht des Finanzgerichts nicht den Anforderungen des § 14 UStG. Denn zum einen fehlte in sämtlichen Rechnungen die gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 UStG notwendige Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung. Zum anderen enthielten die Rechnungen keine (ausreichenden) Angaben über die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung bzw. über die Art der sonstigen Leistung.

 

Hinweis

Mittlerweile liegen zahlreiche Entscheidungen einzelner Finanzgerichte und auch des BFH vor, die sich mit den in § 14 Abs. 4 UStG geforderten notwendigen Rechnungsangaben beschäftigen. Eine für die Praxis nützliche Aufzählung der BFH-Rechtsprechung zur richtigen Leistungsbeschreibung enthält z. B. das Urteil des Thüringer Finanzgerichts v. 21.4.2010 (3 K 633/09).

Es sollte nach wie vor großen Wert darauf gelegt werden, dass Eingangsrechnungen möglichst sämtliche geforderten Rechnungsangaben enthalten. Ist dies nicht der Fall, sollte der Rechnungsaussteller umgehend um eine Korrektur bzw. Ergänzung gebeten werden. Andernfalls werden unnötige Risiken für den Vorsteuerabzug in Kauf genommen.

Kommt es zu Beanstandungen, ist allerdings sehr genau zu prüfen, ob sich die Finanzbehörden tatsächlich an der offiziellen Verwaltungsauffassung orientieren. So enthält z. B. Abschnitt 15.11 Abs. 3 Satz 6 UStAE den Hinweis, dass bei Fehlen der in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 und 6 UStG bezeichneten Angaben über die Menge der gelieferten Gegenstände oder den Zeitpunkt des Umsatzes keine Bedenken bestehen, wenn der Unternehmer diese Merkmale anhand der sonstigen Geschäftsunterlagen (z. B. des Lieferscheins) ergänzt oder nachweist. Generell ist bei Prüfung der Rechnungsangaben der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 3 Satz 2 UStAE). So ist z. B. die Überprüfung der Richtigkeit der Steuernummer oder der inländischen USt-IdNr. und der Rechnungsnummer dem Rechnungsempfänger regelmäßig gar nicht möglich. Ist eine dieser Angaben unrichtig und konnte der Unternehmer dies nicht erkennen, bleibt der Vorsteuerabzug dennoch erhalten (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 3 Satz 4 UStAE).

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.06.2011, 2 K 1790/04

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