rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen mit fehlender aussagekräftiger Bezeichnung der Leistung und ohne Angabe des Leistungszeitpunkts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen ist zu versagen, wenn nicht ersichtlich ist, welche Lieferung oder sonstige Leistung der Rechnungsaussteller zu welchem Zeitpunkt gegenüber dem Rechnungsempfänger erbracht hat.

2. Die Leistungsbezeichnung „Stahl”, die auf eine Lieferung hindeutet, ist nicht in diesem Sinne (LS. 1) eindeutig, wenn andererseits ein zugunsten des Leistungsempfängers vereinbarter Sicherheitseinbehalt von 10 % darauf schließen lässt, dass die Rechnung eine Bauleistung betrifft.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nrn. 3-4

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt den Vorsteuerabzug aus 5 Rechnungen.

Der Kläger ist als Eisenflechter unternehmerisch tätig. Im Streitjahr beauftragte er nach seinen Angaben im Rahmen verschiedener von ihm übernommener Bauaufträge einen Subunternehmer, welcher unter dem Namen „G. V.” auftrat; zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen darüber, dass tatsächlich ein Subunternehmer namens G. V. nicht existent ist bzw. war. Der unter dem Namen G. V. auftretende Subunternehmer erteilte dem Kläger am 25. Juni 2002, am 10. Juli 2002, am 22. Juli 2002 sowie am 27. November 2002 jeweils eine Rechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis; außerdem erteilte der genannte Subunternehmer dem Kläger eine weitere Rechnung (ohne Datum) mit offenem Umsatzsteuerausweis über einen Rechnungsendbetrag von 7.667,36 Euro, welchen der Kläger nach seinen Angaben mit Verrechnungsscheck vom 14. November 2002 beglich. In den erwähnten Rechnungen ist Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 4.094,00 Euro als Vorsteuer offen ausgewiesen; wegen der Einzelheiten des Rechnungsinhalts wird auf die in Fotokopie in der Arbeitsakte „Umsatzsteuer-Sonderprüfung” des beklagten Finanzamts (FA) befindlichen Rechnungen Bezug genommen. Der Kläger hat die erwähnte Vorsteuer in seiner am 27. Januar 2004 beim FA eingegangenen – einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehenden – Umsatzsteuererklärung 2002 als abziehbar geltend gemacht. Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte sich das FA auf den Standpunkt, dass die erwähnte Vorsteuer nicht abziehbar sei und erließ am 07. Juni 2004 einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid 2002.

Zur Begründung der dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, ihm müsse der begehrte Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen gewährt werden, da er alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen habe walten lassen, um sich von der Existenz seines Auftragnehmers und dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs zu überzeugen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid für 2002 über Umsatzsteuer vom 07. Juni 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 17. August 2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA steht auf dem Standpunkt, dass der Vorsteuerabzug dem Kläger zu Recht verweigert worden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat das FA in dem angefochtenen Bescheid den streitigen Vorsteuerabzug verweigert. Im Einzelnen:

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Vorsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen abziehen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Ein solcher Vorsteuerabzug kommt vorliegend für den Kläger nicht in Betracht – da unabhängig davon, dass ein Rechnungsaussteller namens „G. V.” offenbar nicht existiert bzw. existierte – die vorliegend in Rede stehenden Rechnungen auch ansonsten nicht den Anforderungen des § 14 UStG entsprechen. Denn zum einen fehlt in sämtlichen Rechnungen die gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 UStG erforderliche Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung. Zum anderen entsprechen die Rechnungen nach Auffassung des Senats auch nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Nr. 3 UStG. Die Rechnungen enthalten nämlich keine (ausreichenden) Angaben über die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung bzw. über die Art der sonstigen Leistung. Bei der Angabe „Stahl” als Leistungsgegenstand in den Rechnungen vom 10. Juli 2002 und vom 27. November 2002 sowie in der Rechnung ohne Datum ist bereits unklar, ob es sich dabei um die Bezeichnung einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung handeln soll. An sich spricht die Bezeichnung „Stahl” dafür, dass über eine Lieferung abgerechnet werden sollte; allerdings spricht die in den Rechnungen neben der Angabe „Stahl” enthaltene Angabe über einen 10 %igen Sicherheitseinbehalt zugunsten des Auftraggebers dafür, dass über eine Bauleistung abgerechnet werden sollte. Im Übrigen stellt die Angabe „Stahl” nach Auffassung des Senats ...

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