[1]
§ 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag
(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
(2)[2] 1Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 4 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt. 2Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises (eID) nach
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2. |
§ 12 des eID-Karte-Gesetzes oder |
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in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden, sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür bei der Zollverwaltung geschaffen sind.[3]
Bis 31.10.2020:
(2) 1Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 4 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt. 2Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises (eID) nach
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§ 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden, |
sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür bei der Zollverwaltung geschaffen sind.
(3) Eine elektronische Datenübermittlung über DEMail-Dienste im Sinne des § 1 des DE-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist nur zulässig, soweit
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die Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 des DE-Mail-Gesetzes gewahrt werden und |
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die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für das Verfahren bei der Zollverwaltung gegeben sind. |
(4) 1Im Fall einer Übermittlung im Auftrag (§ 4 Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. 2Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.
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