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Es verordnen

des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885):

§ 1 Abschnitt 1 Zu § 2 des Gesetzes

§ 1 Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz

Als Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 2 Nummer 2 des Gesetzes gilt auch, wer die gewerbliche Beförderung von Personen betreibt und infolgedessen einer Genehmigung oder Erlaubnis nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung bedarf.

§ 2 Abschnitt 2 Zu § 8 des Gesetzes

§ 2 Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter

 

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch[1] [Bis 31.12.2020: schriftlich].

 

(2) Die Erlaubnis kann mit sämtlichen in § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung aufgezählten Nebenbestimmungen verbunden werden.

[1] Geändert durch Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 14.08.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

§ 3 Abschnitt 3 Zu § 9 des Gesetzes

§ 3 Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer

Als Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach § 9 des Gesetzes ist es insbesondere anzusehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

1.

der Steuerschuldner

 

a)

verweigert unberechtigt Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage einschließlich der Herkunft des Betriebskapitals,

 

b)

lehnt die Prüfung seiner wirtschaftlichen Lage ab oder

 

c)

legt die für die Prüfung erforderlichen Bilanzen, Inventare, Bücher und Aufzeichnungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt vor;

 

2.

weitere Angaben, die zur Sicherung des Steueraufkommens erforderlich sind, werden nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes durch ein Luftverkehrsunternehmen oder nach § 8 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes durch einen Antragsteller unberechtigt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt gemacht;

 

3.

der Steuerschuldner erfüllt rechtmäßige Auflagen, die mit der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes verbunden sind, nicht;

 

4.

der Steuerschuldner legt zur Zahlung der fälligen Luftverkehrsteuer nicht oder nur teilweise gedeckte Schecks vor oder lässt sich diese vorlegen;

 

5.

der Steuerschuldner zahlt die Luftverkehrsteuer mehrfach innerhalb der Frist nach § 240 Absatz 3 der Abgabenordnung oder nach deren Ablauf;

 

6.

der Steuerschuldner lässt die Luftverkehrsteuer mehrmals durch einen Dritten entrichten, ohne dass er nachweisen kann, dass aus einem wirtschaftlich begründeten gegenseitigen Vertrag Ansprüche auf die Zahlung durch den Dritten bestehen;

 

7.

der Steuerschuldner oder, soweit es sich um ein Unternehmen handelt, Personen, die in nicht unerheblichem Maße am Kapital des Unternehmens oder in nicht unerheblichem Maße an der Erfüllung der Pflichten des Unternehmens nach dem Luftverkehrsteuergesetz beteiligt sind,

 

a)

wurden rechtskräftig wegen vorsätzlicher oder leichtfertiger Verkürzung von Luftverkehrsteuer oder wegen Teilnahme an einer solchen Tat verurteilt,

 

b)

sind nach den im Einzelfall vorliegenden zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten Täter oder Teilnehmer einer Steuerstraftat oder

 

c)

sind oder waren in einen Fall von Zahlungsunfähigkeit verwickelt, auf Grund derer die Luftverkehrsteuer nicht in voller Höhe vereinnahmt werden konnte;

 

8.

der Steuerschuldner kommt den Aufzeichnungspflichten nach § 13 des Gesetzes nicht oder nur ungenügend nach und erschwert dadurch die Überprüfung oder Ermittlung der Luftverkehrsteuer nicht unerheblich;

 

9.

der Steuerschuldner erklärt oder meldet die Luftverkehrsteuer wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig an;

 

10.

der Steuerschuldner hat nicht unerhebliche Zahlungsrückstände bei anderen Abgaben oder anderen Abgabengläubigern;

 

11.

der Steuerschuldner erhebt Einwendungen gegen die Durchführung von Außenprüfungen, insbesondere bei rechtmäßigen Prüfungen der wirtschaftlichen Lage, oder

 

12.

der Steuerschuldner stellt einen Antrag auf Stundung nach § 222 der Abgabenordnung.

§§ 4 - 6 Abschnitt 4 Zu den §§ 12 und 18 Absatz 3 des Gesetzes

§ 4 [bis 31.12.2020]

[1]

§ 4 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines

 

(1) 1Daten, die für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind, können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür bei der Zollverwaltung gegeben sind. 2Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 28 Datenschutz-Grundverordnung [2] [Bis 31.12.2017: unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes Dritte] beauftragt werden. 3Der mit der elektronischen...

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