Von den Aufmerksamkeiten zu unterscheiden sind die sog. geringfügigen Sachbezüge.[1] Der Arbeitgeber hat generell die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer ohne jeden Anlass sonstige Sachbezüge bis zu einem Wert von 50 EUR brutto zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn monatlich steuerfrei zuzuwenden. Das kann ein Tankgutschein, ein Warengutschein, eine Gutscheinkarte oder auch die Übernahme der Mitgliedsbeiträge in einem Fitnessstudio sein, wenn der Arbeitgeber Partner und Rechnungsempfänger des Fitnessstudios ist.

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