Zusammenfassung
Sachbezüge sind Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht in Geld, sondern in Geldeswert bestehen und im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließen. In Abgrenzung zum Barlohn bezeichnet man diese Form des Arbeitslohns auch als geldwerten Vorteil oder Sachlohn. Hierunter fällt insbesondere der Bezug von freier Kleidung, Wohnung, Kost und Logis oder Überlassung von Dienstfahrzeugen.
Für die Besteuerung von geldwerten Vorteilen gelten die allgemeinen Grundsätze, wie sie bei Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer von Barlohn zu beachten sind. Die Besonderheiten bei den Sachbezügen liegen in der zutreffenden Ermittlung des Wertansatzes, mit dem die Vorteilsgewährung dem Lohnsteuerabzug und der Verbeitragung in der Sozialversicherung zugrunde gelegt werden muss.
Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die lohnsteuerliche Erfassung von Sachbezügen als Arbeitslohn ist § 8 Abs. 1 EStG. Die Bewertungsregeln einschließlich der möglichen Steuerbefreiung sind in § 8 Abs. 2 EStG, für Belegschaftsrabatte in § 8 Abs. 3 EStG festgelegt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Rabattfreibetrag nicht vor, ist die 50-EUR-Freigrenze des § 8 Abs. 2 EStG (kleiner Rabattfreibetrag) zu prüfen, s. R 8.1 Abs. 3 LStR.
R 8.2 LStR enthält Anweisungen zum "großen Rabattfreibetrag". Ergänzende Regelungen enthält das BMF-Schreiben v. 16.5.2013, IV C 5 – S 2334/07/0011, BStBl 2013 I S. 729, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben v. 11.2.2021, IV C 5 – S 2334/19/10024 : 003, BStBl 2021 I S. 311, sowie zur Rabattgewährung durch Dritte das BMF-Schreiben v. 20.1.2015, IV C 5 – S 2360/12/10002, BStBl 2015 I S. 143. Im Übrigen gelten die für bestimmte Sachbezüge festgelegten amtlichen Sachbezugswerte der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) auch für das Steuerrecht (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG). Die Abgrenzung zwischen Geld- und Sachleistung ist in § 8 Abs. 1 und 2 EStG gesetzlich geregelt. Hinweise und Auslegungsfragen zur gesetzlichen Unterscheidung zwischen Bar- und Sachlohn enthält das BMF-Schreiben v. 15.3.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, BStBl 2022 I S. 242, das praktische Anwendungsgrundsätze zu den gesetzlich schwierigen Abgrenzungskriterien bei (digitalen) Gutscheinen und Geldkarten gibt
Sozialversicherung: Die Eigenschaft von Sachbezügen als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 SGB IV. Der Wert der Sachbezüge an sich wird von der Bundesregierung nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr festgesetzt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV) und in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) dokumentiert. Die SvEV gilt gleichermaßen für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie für die Unfallversicherung.
Entgelt | LSt | SV |
---|---|---|
Sachbezüge bis 50 EUR monatlich | frei | frei |
Sachbezug bei Belegschaftsrabatt bis 1.080 EUR jährlich | frei | frei |
Betriebliche Sachzuwendung nach § 37b Abs. 2 EStG an Arbeitnehmer | pauschal | pflichtig |
Betriebliche Sachzuwendung nach § 37b Abs. 1 EStG an Dritte | pauschal | frei |
Einkaufsvorteile und andere Rabatte von Dritten, soweit durch Dienstverhältnis veranlasst | pflichtig | pflichtig |
Arbeitsrecht
1 Vereinbarung
Nach allgemeinem Sprachgebrauch sind Sachbezüge "Entgelte, die nicht in Bargeld, sondern in Form von Naturalien bestehen". Im Arbeitsrecht werden die Sachbezüge daher auch Naturallohn genannt. Dazu gehören nicht nur Waren, sondern auch die Gewährung von Kost und Logis.
Sachbezüge können als zusätzliche freiwillige Leistung oder als Teil der Arbeitsvergütung gewährt werden.
Sofern der Arbeitgeber die Sachbezüge zusätzlich zu den vereinbarten Geldbezügen (vergütungserhöhend) gewährt, unterliegt dies nicht den Beschränkungen des § 107 GewO.
Sofern der Arbeitgeber einen Teil der Arbeitsvergütung als Sachbezug in Form von Waren (Rabatte usw.) gewährt, muss dies zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden und im Interesse des Arbeitnehmers liegen. Andernfalls gilt § 107 GewO, wonach es unzulässig ist, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Waren gegen Ratenzahlung verkauft und die Raten vom Arbeitslohn abzieht.
Dagegen gehören hierher nicht die vom Arbeitgeber gewährte Teilnahme an betrieblichen Sozialeinrichtungen, ferner nicht Sachbezüge, soweit der Arbeitnehmer dafür den wahren Gegenwert zu bezahlen hat. Die Unterscheidung ist wichtig in den Fällen, in denen die Höhe des Lohns arbeitsrechtlich von Bedeutung ist, namentlich bei der Lohn- und Gehaltspfändung.
2 Fälligkeit
Während das Arbeitsentgelt in aller Regel am Ende des Monats zur Zahlung fällig ist, kann für Sachbezüge (Naturalleistungen) etwas anderes gelten. Diese Vergütungsbestandteile sind bei Fehlen einer vertraglichen Regelung je nach den Umständen des Einzelfalls zu entrichten. Handelt es sich beispielsweise um die Sachbezüge "Unterkunft" und "Ve...
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