Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen bestimmt sich die Bemessungsgrundlage sowohl beim Pauschsteuersatz von 2 % als auch bei der pauschalen Lohnsteuer von 20 % nach dem Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung, nicht etwa nach dem steuerlichen Arbeitslohnbegriff. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt, das steuerpflichtiger oder steuerfreier Arbeitslohn darstellt.[1] Steuerfreie Beitragsleistungen in eine ab 2005 abgeschlossene Direktversicherung oder Pensionskasse sind deshalb auf die für Minijobs maßgebende 520-EUR-(ab 1.1.2024: 538-EUR-)Grenze anzurechnen und ggf. in die pauschale Besteuerung einzubeziehen, soweit die Steuerbefreiung 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt (2023: 3.504 EUR = 4 % von 87.600 EUR).[2] Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ist anders als bei der Lohn- und Einkommensteuer weiterhin an die 4 %-Grenze geknüpft (2023: bis zu 3.504 EUR). Für die zusätzliche Steuerbefreiung bis zu 8 % (2023: max. 7.008 EUR) besteht keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.[3]

Dagegen ist für Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, die Anwendung der Pauschalierungsvorschrift für geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zulässig.[4] Sie unterliegen nach den Lohnsteuer-Richtlinien stattdessen dem Lohnsteuerabzug nach den ELStAM, es sei denn, eine Steuerbefreiungsvorschrift findet Anwendung. Abfindungs­zahlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein Arbeitsentgelt und unterliegen damit in keinem Fall der Sozialversicherung. Gleichwohl besteht für sie Lohnsteuerpflicht (Wegfall der Abfindungsfreibeträge). Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit sog. Minijobs unterliegen deshalb dem normalen Lohnsteuerabzug, auch wenn der Arbeitgeber für den 520-EUR-Job bis zu seiner Auflösung lediglich die Pauschalabgaben i. H. v. 30 % entrichtet hat und damit die Besteuerung des aktiven Arbeitslohns aus der geringfügigen Beschäftigung nach den Pauschalierungsvorschriften des § 40a Abs. 2, 2a EStG erfolgte.

 
Wichtig

Unschädliche Zahlungen bei Überschreiten der 520-EUR-Grenze

Steuerfreie Bezüge, die kein Arbeitsentgelt darstellen, bleiben bei der Berechnung der 520-EUR-Grenze und der pauschalen Lohnsteuer außer Ansatz.[5] Dies bietet die Möglichkeit, bei Minijobs mehr als 520 EUR (ab 1.1.2024: 538 EUR) zu bezahlen, ohne dass sich hierdurch nachteilige Auswirkungen für die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie für die Pauschsteuer von 2 % bzw. 20 % ergeben. In Betracht kommen etwa Kindergartenzuschüsse, geldwerte Vorteile aus der Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte[6] oder steuerfreie Zuwendungen in einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bzw. seit 2005 auch Beiträge in eine Direktversicherung[7] und schließlich Sachbezüge im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze. Dasselbe gilt im Übrigen für pauschalbesteuerte Fahrtkostenzuschüsse bis zur Höhe der gesetzlichen Entfernungspauschale oder Internetzuschüsse bis monatlich 50 EUR sowie pauschalbesteuerte Zukunftssicherungsleistungen.[8]

Bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern ist dagegen nach wie vor ausschließlich der lohnsteuerliche Arbeitslohn für die Berechnung der Pauschalsteuer maßgebend. Bemessungsgrundlage für die Erhebung der pauschalen Lohnsteuer mit 25 % bzw. 5 % (Aushilfen in der Land- und Forstwirtschaft) ist der steuerpflichtige Bruttolohn.

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