Zusammenfassung

 
Überblick

Die Besteuerung des Arbeitslohns richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften, d. h. nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§§ 39b–39d EStG). Für bestimmte Fallgruppen sieht das Gesetz ein alternatives Besteuerungsverfahren – die Lohnsteuer-Pauschalierung – vor. Es handelt sich um eine besondere Form des Lohnsteuerabzugs, die sich darin unterscheidet, dass der Arbeitgeber anstelle des Arbeitnehmers Schuldner der Lohnsteuer ist. Anders als beim normalen Lohnsteuerabzug erfolgt die Besteuerung des Arbeitslohns auf Rechnung des Arbeitgebers, sodass aus Sicht des Arbeitnehmers der Arbeitslohn steuerfrei (ohne eigene Abzüge) ausbezahlt werden kann. Als Folge hieraus bleiben pauschalbesteuerte Lohnbezüge sowie die hierauf entfallende pauschale Lohnsteuer bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Arbeitnehmers außer Ansatz. Andererseits können hiermit zusammenhängende Ausgaben nicht als Werbungskosten in seiner Steuererklärung berücksichtigt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlagen sind §§ 37a und 37b EStG (Pauschalierung der Einkommensteuer) sowie §§ 40, 40a und 40b EStG (Pauschalierung der Lohnsteuer). Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich in R 40.1–40b.2 LStR sowie im BMF-Schreiben v. 29.4.2008, BStBl 2008 I S. 566 (Pauschalierung der Einkommensteuer von Sachzuwendungen). Einzelheiten regelt vor allem das BMF-Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 – S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468, das mit Blick auf die BFH-Rechtsprechung durch das BMF-Schreiben v. 28.6.2018, IV C 6 – S 2297-v/15/10001, BStBl 2018 I S. 814, ergänzt wurde. Die steuerliche Behandlung pauschal besteuerter Bezüge bei der Einkommensteuerveranlagung (keine Erfassung der Lohnbezüge bei gleichzeitigem Ausschluss des Werbungskostenabzugs der hierauf entfallenden Ausgaben) sowie die damit verbundene fehlende Anrechnungsmöglichkeit der pauschalen Lohnsteuer ergeben sich aus § 40 Abs. 3 EStG.

1 Wahlmöglichkeit des Arbeitgebers

Bei der Pauschalbesteuerung, die der Gesetzgeber für bestimmte Formen des Arbeitslohns zulässt, hat der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen. Er wird insoweit Steuerschuldner .[1] Auf die Pauschalsteuer sind bei der Lohnsteuer-Pauschalierung der für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2022 unverändert weiter bestehende Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie die länderunterschiedliche pauschale Kirchenlohnsteuer von 5 % bis 7 % vom Arbeitgeber zu übernehmen.

Die Entscheidung über die Wahl der Lohnsteuer-Pauschalierung trifft aufgrund der damit verbundenen Abgabenlast verständlicherweise allein der Arbeitgeber.[2] Die Wahlmöglichkeit des Arbeitgebers zwischen dem normalen Lohnsteuerabzug unter Berücksichtigung der Lohnsteuerabzugsmerkmale und der Pauschalbesteuerung besteht nur für bestimmte Formen der Lohnzahlung. Das Gesetz regelt abschließend, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Lohnsteuer-Pauschalierung infrage kommt.[3] Das Wahlrecht des Arbeitgebers, die Lohnsteuer mit festen Pauschsteuersätzen nach den Vorschriften der §§ 40 Abs. 2, 40a und 40b EStG sowie nach § 37b EStG zu pauschalieren, wird durch die entsprechende Behandlung in der Lohnsteuer-Anmeldung ausgeübt.[4] Im Gegensatz dazu muss für die Pauschalierungsmöglichkeiten mit einem betriebsindividuellen Steuersatz nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 (sonstige ­Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen) und Nr. 2 (Lohnsteuer-Nachforderung nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung) EStG ein Antrag gestellt werden.

2 Die Pauschalierungsvorschriften

Im Folgenden wird nur auf die in der Praxis bedeutendsten Fallgruppen eingegangen, für die anstelle der Besteuerung anhand der Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerabzug mit Pauschsteuersätzen infrage kommt. Bei lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen besteht die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung.[1]

 
Wichtig

Kein Ansatz pauschalbesteuerter Lohnbezüge bei der Einkommensteuer

Pauschalbesteuerter Arbeitslohn bleibt bei der Ermittlung der Einkünfte des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Einkommensteuer-Erklärung außer Ansatz. Eine zusätzliche Besteuerung bei der persönlichen Einkommensteuer ist durch die Abgeltungswirkung der Pauschalsteuer gesetzlich ausgeschlossen. In gleicher Weise ist eine Anrechnung der pauschalen Lohnsteuerabzugsbeträge auf die festgesetzte Jahreseinkommensteuer nicht zulässig.

2.1 Mahlzeiten im Betrieb

Gewährt der Arbeitgeber arbeitstäglich eine Mahlzeit im Betrieb, entsteht ein steuerpflichtiger Sachbezug, wenn der Arbeitnehmer für seine Mahlzeit weniger als den anteiligen amtlichen Sachbezugswert (also 2023 weniger als 3,80 EUR) bezahlt.[1] Um die erforderliche Lohnsteuererhebung im Hinblick auf die Vielzahl von möglichen Arbeitnehmern einfach zu handhaben, hat der Gesetzgeber hierfür die Lohns...

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