Bei Verstößen gegen das Mautgesetz können Bußgelder bis zu einer Höhe von 20.000 EUR verhängt werden.[1]

Diese Bußgelder stellen nicht abziehbaren Aufwand dar.[2] Sie werden zunächst über ein Konto "Nicht abziehbarer Aufwand" gebucht und gehen gewinnmindernd in den Gewinn lt. GuV-Rechnung ein. Bei Erstellung der Steuererklärung werden zur Berechnung des steuerlichen Gewinns diese nicht abziehbaren Betriebsausgaben dem Gewinn lt. GuV wieder hinzugerechnet.

 
So buchen Sie richtig

Bußgeld

Wegen Verstoßes gegen das Mautgesetz wird bei einer Kontrolle durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM – vormals Bundesamt für Güterverkehr – BAG) ein Bußgeld i. H. v. 150 EUR kassiert. In der Firma wird dem Fahrer der Betrag bar erstattet.

 

Konto

SKR 03 Soll
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 03 Haben
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
4636 Nicht abziehbare Betriebsausgabe 150 1000 Kasse 150
 

Konto

SKR 04 Soll
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 04 Haben
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
6621 Nicht abziehbare Betriebsausgabe 150 1600 Kasse 150

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