KMU müssen die Pflichten nach dem LkSG nicht selbst erfüllen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – als für die Umsetzung und Kontrolle des LkSG zuständige Behörde – kann und wird KMU auch nicht daraufhin kontrollieren oder mit Sanktionen, wie Bußgeldern, belegen.
Das LkSG verpflichtet KMU nicht:
- bezogen auf ihre Lieferkette eine eigene Risikoanalyse durchzuführen;
- selbst zu prüfen, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen sie bezogen auf ihre Lieferkette durchführen sollten;
- ein eigenes Beschwerdeverfahren einzurichten;
- Berichte an das BAFA zu übermitteln oder daran mitzuwirken
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