Die Ordnungswidrigkeiten des LkSG und die möglichen Sanktionen sind in der folgenden Tabelle nochmals überblicksartig aufgezeigt:

 
  Ordnungswidrigkeiten (Handlungsvarianten) Pflichtverletzung Geldbuße natürliche Personen (Höchstgrenze in EUR)[1] Geldbuße juristische Personen (Höchstgrenze in EUR)[2] Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgrund eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes mit einer verhängten Geldbuße mindestens in der nachbezeichneten Höhe (Mindestgrenze in EUR)[3]
1) § 24 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 S. 1 LkSG Keine Festlegung der Zuständigkeit zur Überwachung des Risikomanagements (z. B. keine Ernennung eines Menschen-rechtsbeauftragten) 500.000 5 Mio. 1,5 Mio.
2) § 24 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 LkSG Keine/nicht richtige/nicht rechtzeitige angemessene Risikoanalyse im Rahmen des Risikomanagements im eigenen Geschäftsbereich sowie bei unmittelbaren Zulieferern 500.000 5 Mio. 1,5 Mio.
3) § 24 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 i. V. m. § 9 Abs. 3 Nr. 1 LkSG Keine/nicht richtige/nicht rechtzeitige anlassbezogene unverzügliche Risikoanalyse trotz substantiierter Kenntnis von möglicher Pflichtverletzung bei mittelbarem Zulieferer 500.000 5 Mio. 1,5 Mio.
4) § 24 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 LkSG Kein/nicht rechtzeitiges Ergreifen angemessener Präventionsmaßnahmen im Falle der Feststellung eines Risikos 800.000 8 Mio. 2 Mio.
5) § 24 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 i. V. m. § 6 Abs. 5 S. 1 LkSG Keine/nicht rechtzeitige jährliche sowie anlassbezogene Überprüfung der Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen 500.000 5 Mio. 1,5 Mio.
6) § 24 Abs. 1 Nr. 4 Var. 2 i. V. m. § 7 Abs. 4 S. 1 LkSG Keine/nicht rechtzeitige jährliche oder anlassbezogene Überprüfung der Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen 500.000 5 Mio. 1,5 Mio.
7) § 24 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 i. V. m. § 8 Abs. 5 S. 1 LkSG Keine/nicht rechtzeitige jährliche oder anlassbezogene Überprüfung der Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens 500.000 5 Mio. 1,5 Mio.
8) § 24 Abs. 1 Nr. 5 Var. 1 i. V. m. § 6 Abs. 5 S. 3 LkSG Nicht/nicht rechtzeitige Aktualisierung der Präventionsmaßnahmen 500.000 5 Mio. 1,5 Mio.
9) § 24 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 i. V. m. § 7 Abs. 4 S. 3 LkSG Nicht/nicht rechtzeitige Aktualisierung der Abhilfemaßnahmen 500.000 5 Mio. 1,5 Mio.
10) § 24 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 i. V. m. § 8 Abs. 5 S. 2 LkSG Nicht/nicht rechtzeitige Aktualisierung/Wiederholung der Überprüfung des Beschwerdeverfahrens 500.000 5 Mio. 1,5 Mio.
11) § 24 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 1 LkSG Nicht/nicht rechtzeitiges Ergreifen von Abhilfemaßnahmen zur Verhinderung/Beendigung/Minimierung von Verletzungen nach der Feststellung, dass die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht 800.000 8 Mio. / bei einem Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. EUR kann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden 2 Mio. / bei einem Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. EUR ab einer Höhe von wenigstens 0,35 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes
12) § 24 Abs. 1 Nr. 7 lit. a) i. V. m. § 7 Abs. 2 S. 1 LkSG Nicht/nicht rechtzeitige Erstellung oder nicht/nicht rechtzeitige Umsetzung eines Konzepts zur Beendigung oder Minimierung von Pflichtverletzungen bei einem unmittelbaren Zulieferer, die nicht in absehbarer Zeit beendet werden kann 800.000 8 Mio. / bei einem Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. EUR kann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden 2 Mio. / bei einem Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. EUR ab einer Höhe von wenigstens 0,35 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes
13) § 24 Abs. 1 Nr. 7 lit. b) i. V. m. § 9 Abs. 3 Nr. 3 LkSG Nicht/nicht rechtzeitige Erstellung oder nicht/nicht rechtzeitige Umsetzung eines Konzepts zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung von Pflichtverletzungen bei einem mittelbaren Zulieferer trotz diesbezüglich substantiierter Kenntnis einer möglichen Pflichtverletzung 800.000 8 Mio. 2 Mio.
14) § 24 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 1, auch i. V. m. § 9 Abs. 1 LkSG Unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass ein angemessenes unternehmensinternes Beschwerdeverfahren eingerichtet ist und dass dieses es ermöglicht, auch auf Risiken bzw. Verletzungen hinzuweisen, die durch das Handeln eines mittelbaren Zulieferers entstanden sind 800.000 8 Mio. 2 Mio.
15) § 24 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 10 Abs. 1 S. 2 LkSG Unterlassen der Aufbewahrung einer Dokumentation über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten für mindestens 7 Jahre 100.000 100.000 175.000 (gem. § 17 Abs. 4 OWiG rglm. nur, wenn der wirtschaftliche Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, diesen Betrag übersteigt)
16) § 24 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 10 Abs. 2 S. 1 LkSG Unrichtiges Erstellen eines Berichts über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr 100.000 100.000 175.000 (gem. § 17 Abs. 4 OWiG rglm. nur, wenn der wirtschaftliche Vorteil, den ...

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