Zusammenfassung

 
Überblick

In diesem Beitrag werden mögliche Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG überblicksartig dargestellt. Im Gegensatz zur Darstellung von allgemeinen bzw. übergreifenden Maßnahmen einerseits und risikospezifischen Maßnahmen andererseits im Beitrag Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Präventionsmaßnahmen für menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken werden hier die in § 6 LkSG genannten Aspekte aufgegriffen und die möglichen Präventiv- und Kontrollmaßnahmen anhand dieser Kategorien aufgelistet und zueinander ins Verhältnis gesetzt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

1 Auswahl und Ausgestaltung von Präventionsmaßnahmen

Bei der Auswahl und Ausgestaltung von Präventivmaßnahmen im Rahmen des § 6 LkSG sind stets die Angemessenheitskriterien nach § 3 Abs. 2 LkSG zu beachten, die sich beziehen auf:

  • die Geschäftstätigkeit des Unternehmens,
  • das Einflussvermögen des Unternehmens auf den Verursacher des Risikos,
  • die Schwere, die (Un-)Umkehrbarkeit und Eintrittswahrscheinlichkeit der Verletzung und
  • die Art des (möglichen) Verursachungsbeitrags des Unternehmens.

Hieraus sollte sich auch die Priorisierung etwaiger Maßnahmen ableiten. In der unten gegebenen Übersicht ist daher keine Priorisierung vorgesehen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt in diesem Zusammenhang klar: "Im Rahmen der Angemessenheit haben Unternehmen einen Ermessensspielraum dahingehend,"

  • "welche der aufgezählten Maßnahmen sie konkret implementieren,"
  • "ob sie im Einzelfall andere als die gesetzlich genannten Maßnahmen ergreifen, weil diese wirksamer erscheinen,"
  • "ob über die im Gesetz genannten Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen erforderlich sind und"
  • "wie sie die gewählten Maßnahmen konkret umsetzen."[1]

Zur Auswahl von Präventivmaßnahmen gehört neben der Angemessenheit ganz wesentlich auch eine ex-ante-Einschätzung hinsichtlich der Wirksamkeit der gewählten Maßnahme. Hier ist zu fragen, ob die ausgewählten Maßnahmen berechtigterweise eine Verbesserung der Risikolage erwarten lassen.

[1] Handreichung "Angemessenheit" des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, S. 18, Ziffer 3.3, https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/handreichung_angemessenheit.html?nn=1469820.

2 Grundlagen und Bezüge des allgemeinen Risikomanagements

Insgesamt orientieren sich die menschen- und umweltrechtlichen Maßnahmen an allgemeinen Grundsätzen des Risikomanagements. Daraus ergibt sich etwa, dass Risiken prioritär präventiv zu begegnen sind. Dies geschieht durch Vermeiden des Risikos, indem also die Wahrscheinlichkeit des Risikoeintritts soweit wie möglich reduziert wird. Das kann etwa durch Änderung des Geschäftsmodells geschehen. Ist dies nicht möglich, ist das Risiko zu verringern, indem also die Schwere eines möglichen Risikoeintritts reduziert wird. Unter diesen beiden Aspekten lassen sich Präventionsmaßnahmen zum Menschenrechtsschutz und zu den im LkSG adressierten Umweltaspekten häufig gut verbinden mit Maßnahmen aus anderen Managementsystemen, etwa zum Arbeits- oder Umweltschutz. Im Sinne einer effektiven Prävention sollte dies auch stets mit betrachtet werden. Auch Wirksamkeitskontrollen bestehen in diesen Managementsystemen häufig schon, auf die für die Zwecke des LkSG zurückgegriffen werden kann.

Die weiteren Aspekte des Risikomanagements sollen hier nicht näher behandelt werden, da sie unter dem LkSG den Abhilfemaßnahmen zuzuordnen sind: Sollte die Prävention nicht (vollständig) erfolgreich sein, ist bei Verwirklichung des Risikos zunächst grundsätzlich der Ursprungszustand (oder aus menschenrechtlicher Perspektive: der angestrebte Zustand) wiederherzustellen. Nur wenn dies nicht möglich ist, greift als letzte Maßnahmenstufe der Ausgleich für die entstandene Schädigung.

3 Übersicht über mögliche Präventivmaßnahmen und Wirksamkeitskontrollen

Im Folgenden sind überblicksartig mögliche Präventivmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich einerseits und im Hinblick auf Lieferanten andererseits dargestellt. Die Übersicht umfasst alle in § 6 LkSG genannten Aspekte, fächert diese auf und ergänzt sie um mögliche weitere Maßnahmen. Dennoch kann hier keine Vollständigkeit beansprucht werden, da das verpflichtete Unternehmen stets anhand der oben genannten Kriterien selbst prüfen und bestimmen muss, ob eine Maßnahme angemessen und auch wirksam ist.

 
Praxis-Tipp

Sorgfalts-Kompass unterstützt bei der Umsetzung

Der Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte unterstützt bei der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes mit einem umfangreichen Angebot. An einigen Stellen sind in der nachfolgenden Übersicht die entsprechenden Passagen im sog. Sorgfalts-Kompass verlinkt.

3.1 Maßnahmen und Kontrollen im eigenen Geschäftsbereich

 
Stichwort Maßnahme Kontrolle / interne Auditierung
Grundlagen
Grundsatzerklärung Einbettung der Grundsatzerklärung in allgemeine CSR-Strategie Definition von KPIs, ggf. Ergänzung des Bestands[1]
  Systematische Stakeholder-Dialoge: Arbeitnehmer(vertretungen), lokale Gemeinschaften, (indirekte) Lieferanten, Kunden, NGOs[2] Erfassung von Art und Anzahl der durchgeführten Dialoge; Rückmeldung zum Unternehmenshandeln[3]
  Erlangung externer Zertifizierung Aufrechterhaltung und Scoring in externer Zertifizieru...

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