Insgesamt orientieren sich die menschen- und umweltrechtlichen Maßnahmen an allgemeinen Grundsätzen des Risikomanagements. Daraus ergibt sich etwa, dass Risiken prioritär präventiv zu begegnen sind. Dies geschieht durch Vermeiden des Risikos, indem also die Wahrscheinlichkeit des Risikoeintritts soweit wie möglich reduziert wird. Das kann etwa durch Änderung des Geschäftsmodells geschehen. Ist dies nicht möglich, ist das Risiko zu verringern, indem also die Schwere eines möglichen Risikoeintritts reduziert wird. Unter diesen beiden Aspekten lassen sich Präventionsmaßnahmen zum Menschenrechtsschutz und zu den im LkSG adressierten Umweltaspekten häufig gut verbinden mit Maßnahmen aus anderen Managementsystemen, etwa zum Arbeits- oder Umweltschutz. Im Sinne einer effektiven Prävention sollte dies auch stets mit betrachtet werden. Auch Wirksamkeitskontrollen bestehen in diesen Managementsystemen häufig schon, auf die für die Zwecke des LkSG zurückgegriffen werden kann.

Die weiteren Aspekte des Risikomanagements sollen hier nicht näher behandelt werden, da sie unter dem LkSG den Abhilfemaßnahmen zuzuordnen sind: Sollte die Prävention nicht (vollständig) erfolgreich sein, ist bei Verwirklichung des Risikos zunächst grundsätzlich der Ursprungszustand (oder aus menschenrechtlicher Perspektive: der angestrebte Zustand) wiederherzustellen. Nur wenn dies nicht möglich ist, greift als letzte Maßnahmenstufe der Ausgleich für die entstandene Schädigung.

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