Das deutsche Lieferkettengesetz sieht zwar keine zivilrechtliche Haftung einer einzelnen Person vor (§ 3 Abs. 3), dennoch müssen Unternehmen zukünftig betriebsintern eine in Deutschland ansässige Zuständigkeit für die Einhaltung der im Lieferkettengesetz geforderten Sorgfaltspflichten benennen (§ 4 Abs. 3). Es empfiehlt sich diese Position vorstandsnah zu platzieren, da das Lieferkettengesetz ebenso eine Grundsatzerklärung über die unternehmenseigene Menschenrechtsstrategie vorsieht (§ 6 Abs. 2). Diese wird von der Unternehmensleitung verabschiedet und beschreibt die unternehmenseigenen Wertevorstellungen, die durch die eigenen Mitarbeiter sowie seine Lieferanten getragen werden muss. Die Grundsatzerklärung basiert auf allen in der Risikoanalyse identifizierten potenziellen Risiken sowie abgeleiteter Maßnahmen zur Beendigung bzw. Vorbeugung und informiert zusätzlich über das eingerichtete Beschwerdeverfahren. Die Wirkung des Lieferkettengesetzes zum Schutz der Menschen- und Umweltrechte soll im Jahr 2026 evaluiert und dessen Einflussbereich, wenn erforderlich, angepasst werden.[1]

[1] Vgl. Dayankac (2021)

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