Entsprechend der konkreten Ausgestaltung der Aufgabenstellung einer/s Menschenrechtsbeauftragten sind von der Geschäftsleitung auch die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Das kann der bereits erwähnte Zugang zu externem Rechtsrat und zu Schulungen sein, für die jeweils ein Budget erforderlich ist. Mindestens ebenso wichtig ist aber der Zugriff auf qualifizierte personelle Ressourcen. Diese können die beauftragte(n) Person(en) sowohl beim Erwerb der Fach- als auch der Organisationskenntnis unterstützen und Detailkenntnisse beisteuern, die zur Aufdeckung von Missständen oder Prozessdefiziten beitragen oder die Fortentwicklung des Risikomanagementsystems unterstützen. Entsprechend sollten zumindest in den Funktionen Compliance & Recht, Einkauf, Personal und Arbeitssicherheit sowie ggf. Umweltmanagement Ansprechpartner benannt werden, die die/den Menschenrechtsbeauftragten bei der Wahrnehmung der Überwachungs- und Beratungsaufgabe fachlich unterstützen. Die organisatorische Zuordnung zur beauftragten Person kann dabei auf verschiedene Weise erfolgen: Die Mitarbeitenden können in einer Matrixorganisation funktionell der/dem Menschenrechtsbeauftragten (anteilig) zugewiesen oder (vollständig) in eine neu unter der/dem Menschenrechtsbeauftragten aufgebaute Linienorganisation eingegliedert werden. Letzteres wiederum schließt nicht aus, dass diese Personen weiterhin in ihrer Ursprungsorganisation "kolokiert" bleiben.[1]

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