Neben den sachlichen Voraussetzungen der Fach- und Organisationskenntnis spielt auch die persönliche Eignung eine Rolle. Mit dem "Erkennen der Lücke" ist die Überwachungsaufgabe nicht abgeschlossen. Etwaige Missstände oder sonstiger Handlungsbedarf müssen an die für die Umsetzung zuständigen Funktionen und bei entsprechender Relevanz auch an die Geschäftsleitung kommuniziert und ggf. mit diesen diskutiert werden. Dabei gilt es mitunter, Widerspruch auszuhalten und dennoch konstruktiv nach Lösungen für eine solide Weiterentwicklung des Risikomanagementsystems zu streben.

Auch im weiteren Zusammenhang ist die Fähigkeit und Bereitschaft zur Kommunikation eine erwägenswerte Eigenschaft der/des Menschenrechtsbeauftragten[1], auch wenn die gebotene Unterstützung durch die Kommunikationsabteilung und durch Fachfunktionen gewährleistet ist. Zur persönlichen Eignung in diesem Zusammenhang ist auch die Fähigkeit zu zählen, auf eine einheitliche Begründung und Umsetzung der Unternehmensentscheidungen bei der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten zu achten. Dies gilt für die Dokumentation ebenso wie für die Kommunikation. Andernfalls können Zweifel an der Angemessenheit der Maßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle entstehen.

[1] s. Abschn. 2.5.

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